Bundesgerichtshof Beschluss vom 27.1.2022, bekannt gegeben heute, 3.3.2022.

 Leitsatz

Möchte ein Gericht von ihm dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig im Sinne des § 291 ZPO seinem Urteil zugrunde legen, muss es den Parteien durch einen Hinweis die Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Ein Hinweis kann nur dann unterbleiben, wenn es sich um Umstände handelt, die den Parteien ohne Weiteres gegenwärtig sind und von deren Entscheidungserheblichkeit sie wissen (Fortführung von BGH, Urteile vom 8. Oktober 1959 - VII ZR 87/58, BGHZ 31, 43, 45 und vom 6. Mai 1993 - I ZR 84/91, NJW-RR 1993, 1122, 1123; Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19, NJW-RR 2020, 868 Rn. 15.

Die im entschiedenen Fall dem Internet als offenkundig entommenen Tatsachen - Hervorhebung von uns

„ ... Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht die Beklagte mehrfach in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Denn es hat die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB bei den "handelnden Personen bei der Beklagten, auf deren Zurechnung es im Sinne des § 31 BGB ankommt", bejaht, indem es sich unter Anführung des § 291 ZPO auf ein nicht näher bezeichnetes "KonzernOrganigramm der VW AG" und unter Angabe einer Internetadresse auf eine Pressemitteilung der Beklagten vom 16. Oktober 2018 gestützt hat, ohne die Parteien zuvor hierauf hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Mit der Verwertung dieser beiden Umstände im Berufungsurteil hat die Beklagte nicht rechnen können.”

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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