Verwaltungsgericht Mainz Urteil vom 16.2.22, Az. 3 K 411/21 M2

Die rechtliche Begründung gibt nach der Pressemitteilung nochmals den entscheidenden Sachverhalt wieder:

Der Beklagte hat das von der Gemeinde verweigerte Einvernehmen zu Unrecht ersetzt. Das im unbeplanten Innenbereich vorgesehene Garagengebäude ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Es fügt sich nicht in die nähere Umgebung ein. Unter Einbeziehung der Aufschüttung erreicht die Garage mit ihrer ohnehin großen Grundfläche ein Bauvolumen, das den in der näheren Umgebung anzutreffenden Rahmen auch hinsichtlich des Standorts überschreitet. Mit der Garage würde erstmals ein von seiner Dimension eher mit einem Wohnhaus vergleichbares Gebäude im rückwärtigen Bereich von Wohngrundstücken entstehen. Bislang ist dieser Bereich nur von Gartenflächen und kleineren Nebenanlagen geprägt. Das Vorhaben fügt sich auch nicht ausnahmsweise in die nähere Umgebung ein. Der Grund: Es ist geeignet bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen. Es entfaltet für die rückwärtige Grünzone der Grundstücke eine negative Vorbildwirkung zumindest für vergleichbare massive Nebengebäude. Aufgrund der  Änderung der der Höhe und des Standorts der ursprünglich vorgesehenen Garage ist die Gemeinde auch nicht an ihr früher erteiltes Einvernehmen gebunden, sondern berechtigt, bei der Genehmigung des „anderen" Vorhabens das Einvernehmen zu versagen.

 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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