Das Landgericht Berlin hat in einem uns soeben zugestellten Urteil Az.: 27 0 682/04 festgestellt:
„Die öffentliche Bezeichnung des Klägers als 'Beziehungswrack' als zusammenfassende Wertung seiner Lebensweise muss der Kläger dulden. Diese Bezeichnung hat insbesondere nicht die negative Bedeutung, die der Kläger ihr zumisst. Die Äußerung muss in dem Kontext gesehen werden, in dem sie gefallen ist, nämlich im Anschluß an die Aufzählung seiner neun Lebensgefährtinnen. Da sich die Äußerung allein auf das Scheitern von acht Partnerschaften bezieht, hat sie auch keinen weiteren Bedeutungsinhalt, spricht insbesondere dem Kläger nicht jede moralische Werteeinstellung ab, sondern qualifiziert nur seine angeblichen Schwierigkeiten bei der Suche nach einer dauerhaften Beziehung. Eine Diffamierung der Person des Klägers steht dabei nicht im Vordergrund.”
Gewonnen hat die FREIZEIT REVUE.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen