Bundesgerichtshof Urteil vom 4. November, Az. III ZR 249/20

Klare Leitsätze des BGH

a) Zur Frage, wann das Wasserversorgungsunternehmen, Inhaber der über das Grundstück des Anschlussnehmers führenden und in dessen Eigentum stehenden Rohrleitungsanlage in Gestalt der Hausanschlussleitung ist, mithin die tatsächliche Gewalt über die Leitung ausübt (hier: Verantwortlichkeit für die Instandhaltung der Hausanschlussleitung).
b) Allein der Umstand, dass der Anschlussnehmer die Kosten für die Instandhaltung oder Reparatur der Anschlussleitung zu tragen hat, macht ihn noch nicht zum Inhaber der Leitung.

Der Fall, wie ihn der BGH wiedergibt

Die klagende Versicherung macht nach der Regulierung eines Leitungswasserschadens Ansprüche auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin - einer Wohnungsbaugesellschaft - gegen das beklagte regionale Wasserversorgungsunternehmen geltend.
Am 21. Mai 2015 kam es zu einem Bruch der Trinkwasserleitung auf dem in Stralsund belegenen Grundstück der Versicherungsnehmerin. Der Rohrbruch ereignete sich in dem Abschnitt zwischen der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und der im Gebäude befindlichen Wasseruhr, das heißt in der Hausanschlussleitung außerhalb des Gebäudes. Infolgedessen kam es zu einer Überflutung des Kellergeschosses. Die Klägerin regulierte den der Höhe nach im einzelnen streitigen Schaden. Sie verlangt nunmehr von der Beklagten 122.620,31 € ersetzt. Die Kosten für die Reparatur der geborstenen Leitung sind in diesem
Betrag nicht enthalten. Die Parteien streiten um die Verantwortlichkeit für die Anschlussleitung auf dem Grundstück der Versicherungsnehmerin, namentlich darüber, wer Inhaber der Leitungsanlage ist.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

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