Zuletzt haben wir an dieser Stelle am 6. Dezember über die drei neuen Urteile zu Bildpublikationen mit der Begleiterin des Begleiters der absoluten Person der Zeitgeschichte Uschi Glas berichtet und angekündigt, dass wir auch noch kurz auf die Bedeutung dieser Urteile in Bezug auf das Straßburger Caroline-Urteil eingehen werden.
Einerseits: Der Bundesgerichtshof schränkt in diesen drei Urteilen die Rechtsprechung des BVerfG und seine eigene Rechtsprechung nicht ein.
Andererseits lässt sich aus diesen drei Urteilen nicht schließen, dass der BGH das Straßburger Urteil in Bezug auf die BVerfG-Entscheidung vom 15. 12. 1999 gänzlich verwirft:
An einigen Stellen zieht der BGH die BVerfG-Entscheidung vom 15. 12. 1999 zwar zustimmend als Belegstelle heran. Soweit er diese Entscheidung heranzieht, sind jedoch Aussagen des BVerfG betroffen, die das Straßburger Urteil nicht eindeutig ablehnt. Wir denken dabei im Wesentlichen an die Aussage, dass sich niemand auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen kann, die er selbst der Öffentlichkeit preisgibt.
Die drei BGH-Entscheidungen beziehen sich auch ausdrücklich auf das Straßburger Urteil. Sie formulieren eher so, dass es bei der deutschen Rechtsprechung bleiben soll, nämlich:
„Nicht zu beanstanden ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004, daß (alte Schreibweise!) das Berufungsgericht bei seiner Abwägung die Ehekrise Glas/T. wegen des daran bestehenden öffentlichen Interesses als zeitgeschichtlichen Vorgang ansieht, gleichwohl aber (ausgehend von der hergebrachten Definition der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte) für die Zeit vor dem öffentlichen Austreten der Klägerinein überwiegendes Informationsinteresse am Privatleben der Klägerin verneint.”
RA Messer, der die zwei von uns betreuten Verlage vor dem BGH vertrat, hat uns zu dieser BGH-Aussage geschrieben:
„ Von Interesse für künftige Fälle dürfte die Bemerkung sein....und die hergebrachte Definition der absoluten und der relativen Person der Zeitgeschichte billigt.”
Als RA Messer diese Zeilen verfasste, war noch nicht das F.A.Z.-Interview mit Prof. Papier veröffentlicht worden. Dieses Interview deutet zusammen mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 erst recht darauf hin, dass das Straßburger Urteil vom 24. Juni 2004 keinen Bestand haben wird. Lesen Sie dazu bitte unseren Bericht in dieser Rubrik vom 9. Dezember.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen