Bundesgerichtshof Beschluss vom 7. Oktober 2021 - ZB 78/18. Wir führen zunächst den Leitsatz auf und schließlich den Teil des Beschlusses, der entscheidend zur Zurückverweisung an das Bundespatentgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung geführt hat.

Leitsatz 

Im Verfahren über Anträge auf nicht geringfügige Änderungen der Spezifikation für Erzeugnisse, die eine geschützte geografische Angabe tragen, kann jede aktuelle oder potenzielle, jedoch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende wirtschaftliche Betroffenheit einer natürlichen oder juristischen Person ein "berechtigtes Interesse" begründen, das erforderlich ist, um einen Einspruch gegen den Änderungsantrag oder ein Rechtsmittel gegen die positive Entscheidung über den gestellten Antrag einzulegen, sofern die Gefahr, dass die Interessen einer solchen Person beeinträchtigt werden, nicht äußerst unwahrscheinlich oder hypothetisch ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. April 2021 - C-53/20, GRUR 2021, 860
- Hengstenberg).

Zurückverweisung

Das Bundespatentgericht hat zum Teil nicht hinreichend berücksichtigt, dass der schutzbegründende Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet nach der Spezifikation nicht nur durch die im Spreewald angebauten Gurken, sondern maßgeblich auch durch die traditionellen Methoden der Konservierung und der Verarbeitung dieser Gurken begründet wird, die eine Verarbeitung im Wirtschaftsraum Spreewald erfordern, weil diese Methoden (nur) dort gewährleistet werden können. Es kommt deshalb darauf an, ob es sich bei den nunmehr im Verfahren der Änderung der Spezifikation konkretisierten Methoden um traditionelle Methoden der Konservierung und Verarbeitung handelt und zwar solche, die - wie vom Antragsteller in der Spezifikation angegeben - die besonderen geschmaklichen Merkmale der "Spreewälder Gurken" mitbestimmen und sie unverwechselbar als aus dem Spreewald stammend charakterisieren und den guten Ruf bei den Verbrauchern ausmachen. Als traditionell sind dabei mangels näherer Definition in der Spezifikation solche Konservierungs- und Verarbeitungsmethoden zu verstehen, die im Zeitpunkt der Eintragung der geschützten geografischen Angabe - hier 1999 - allgemein üblich waren.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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