BGH Urteil vom 29.11.2021, Az. VI ZR 248/18. Das Urteil liegt nun im Volltext vor.

Leitsatz (im nun heute, 20.12.2021, veröffentlichten Urteil)

Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung wird grundsätzlich erst mit Rechtskraft eines dem Verletzten die Geldentschädigung zusprechenden Urteils vererblich; ein nicht rechtskräftiges, nur vorläufig vollstreckbares Urteil genügt nicht (Fortführungen Senatsurteile vom 23. Mai 2017 - VI ZR 261/16, BGHZ 215, 117; vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 24).

Anmerkungen

Wir weisen auf dieses (nun im Volltext vorliegende) Urteil unter anderem aus diesen Gründen nochmals hin: Der „Journalist" hat so gehandelt, wie es ein Journalist gerade nicht tun soll. Buch, Printzeitschrift- oder Online gleichermaßen. Er hat gegen das Gesetz und auch egoistisch geldgierig, geltungs- oder rachsüchtig gegen mehrere ethische berufsethische Anforderungen peinlich verstoßen. Der Verlag gehört auf eine schwarze Liste. Und es stellt sich die Frage nach einer Rechtsprechungs- oder Gesetzeslücke zur postmortalen Geldentschädigung für den Nachlass in krasen Fällen. Am 29.11.2021 haben wir an dieser Stelle unter anderem auch vorab über das BGH- Urteil VI ZR 248/18 zur postmortalen Geldentschädigung aus der Pressemitteilung zitiert:

Die grundsätzliche Unvererblichkeit eines solchen Anspruchs entspricht der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Begründet wird sie mit der Funktion des Geldentschädigungsanspruchs, bei der der Genugtuungsgedanke im Vordergrund steht; einem Verstorbenen kann Genugtuung aber nicht mehr verschafft werden.

Dem (im Laufe der Gerichtsverfahrens) Verstorbenen nicht: ja, natürlich, der Erbin (oder den Erben) in diesem krassen Fall jedoch schon.