Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.06.2021, Az. 2-13 S 35/20.
§ 307 BGB kann helfen:
Inhaltskontrolle
(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Der Leitsatz des Gerichts für den entschiedenen Fall:
Eine Klausel in einem Verwaltervertrag, die eine pauschale jährliche Erhöhung der Vergütung um 4 % vorsieht, benachteiligt eine Wohnungseigentümergemeinschaft, der Verbraucher angehören, unangemessen und ist daher unwirksam.
Die rechtliche Begründung für den entschiedenen Fall
„Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, denn bei dem Verwaltervertrag handelt es sich, jedenfalls ist etwas anderes weder vorgetragen noch ersichtlich, zumindest um einen Verbrauchervertrag nach § 310 Abs. 3 BGB.
Demzufolge findet § 307 BGB Anwendung. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Preisanpassungsklausel als Preisnebenabrede in vollem Umfang kontrollfähig....
Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Preisanpassungsklauseln nicht in jedem Falle bei Dauerschuldverhältnissen unwirksam, erforderlich ist aber, dass sichergestellt ist, dass sich durch Preisanpassungen das ausgehandelte Äquivalenzverhältnis im Nachhinein nicht einseitig zu Gunsten des Verwenders verschiebt (vgl. nur BGH NJW-RR 2008, 134 (135); st. Rspr). Ist dies der Fall, ist der Vertragspartner nach § 307 BGB unangemessen benachteiligt. Demzufolge sind Preisklauseln auch in Verwalterverträgen nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass sie dem Verwender keine Möglichkeit eröffnet, einseitig seinen Gewinn zu erhöhen (Staudinger/Jacoby (2018) WEG § 26, Rn. 187; Lehmann-Richter in v. Westphalen/Thüsing VertrR/AGB-Klauselwerke, Verwaltervertrag über Wohnungseigentum Rn. 43; allgemein zu Preisanpassungsklauseln BeckOGK/Zschieschack, 1.3.2021, BGB § 307 Preisanpassungsklausel Rn. 30 ff.; für Unwirksamkeit nur wegen Intransparenz BeckOGK/Greiner, 1.12.2020, WEG § 26 Rn. 197).
Eine derartige unzulässige Preisklausel liegt aber vor, wenn lediglich eine pauschale Preiserhöhung, wie hier jährlich um 4 % erfolgt, ohne dass sichergestellt ist, dass im gleichen Umfang auch Preissteigerungen bei dem Verwalter eintreten. .... Die im Vertrag enthaltene Preissteigerung von 4 % ist mehr als doppelt so hoch und würde daher zu einer erheblichen Verschiebung des Äquivalenzgewichtes zu Gunsten des Verwenders führen.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt keine hinreichende Kompensation durch ein Kündigung-bzw. Lösungsrecht vor. Ob ein derartiges Lösungsrecht ausreichend ist, ist umstritten. Der Bundesgerichtshof ....
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