BGH Beschluss vom 7. Oktober 2021, bekannt gegeben heute am 6.12.2021, Az. III ZB 50/20. Für die Nutzerinnen und Nutzer heben wir zum schnellen Überblick besonders aufschlussreiche Stellen hervor. Wegen Ausführungen zu mehreren unterschiedlichen Fällen, können Missverständnisse entstehen.

Leitsatz

Eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) nicht mehr geheilt werden (Fortführung von Senat, Urteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, 1310; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511 Rn. 15).

Das Wichtigste aus dem Sachverhalt

....

bb) „Dem hat die Berufungsbegründung lediglich entgegengesetzt:
Auch stehen der Klagepartei entgegen der Entscheidung des Gerichts (vgl. S. 12 des Urteils) Ansprüche gegen den Beklagten zu 3) als Initiator der streitgegenständlichen Anlage aus § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 826 BGB zu. Auch hier nimmt das Gericht fehlerhaft an, die Klagepartei hätte lediglich 'pauschal' behauptet, dass der Beklagte zu 3) Initiator eines Betrugssystems sei."
Im Weiteren hat die Berufungsbegründung nur noch den Vortrag des Klägers in der Klageschrift [nahezu] wörtlich wiederholt.

Begründung

cc) Das genügt den Begründungsanforderungen nicht. Dabei kann dahinstehen, ob das Berufungsvorbringen des Klägers, soweit es die Frage betrifft, ob der Beklagte zu 3 Initiator eines Betrugssystems gewesen war, die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO erfüllt. Denn diese sind - entgegen der Rechtsbeschwerde - jedenfalls insoweit nicht gegeben, als das Landgericht die Zahlung des Kaufpreises von 297.940 € und somit einen Schaden des Klägers für nicht nachgewiesen erachtet hat. Insoweit hat es nicht ausgereicht, in der Berufungsbegründung die Existenz deliktischer Ansprüche lediglich nochmals zu behaupten sowie den Vortrag aus der Klageschrift nur [nahezu] wörtlich zu wiederholen und zur (erneuten) Beurteilung durch das Berufungsgericht zu stellen. Vielmehr hätte der Kläger diesbezüglich in der Berufungsbegründung außerdem darlegen müssen, weswegen das Berufungsgericht - in vom Landgericht abweichender Würdigung des Anlagenkonvoluts K 1 - zu dem Ergebnis hätte gelangen sollen, dass die handschriftlichen Verrechnungsvermerke und/oder die formularmäßig vorgesehenen Angaben zur Verrechnung auf den genannten Unterlagen ausreichten, um einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Das aber hat er nicht getan.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht deswegen, weil das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Äußerungsfrist zum (Hinweis-)Beschluss vom 23. Juli 2020 zurückgewiesen hat. Denn eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) - Fristablauf ist hier am 2. Juni 2020 gewesen - nicht mehr geheilt werden (vgl. Senat, Urteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, 1310; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511 Rn. 15).

Anmerkung, die im Zentrum stehende Bestimmung, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO legt fest:

(3) 1Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. 2Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1. ...
2. ...
3. die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4. ...

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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