Am 21. November haben wir an dieser Stelle berichtet, dass das LG Berlin seine eigene einstweilige Verfügung, Frau Gsell nicht als „Busenwitwe” zu betiteln, in einem Falle aufgehoben hat.
Konsequenterweise fallen offenbar grundsätzlich alle einstweiligen Unterlassungs-Verfügungen den neuerlichen Auftritten zum Opfer. Das LG Berlin hat jetzt eine zweite - noch nicht rechtskräftige - einstweilige Verfügung, die wegen eines Artikels in einer anderen Zeitschrift erlassen worden war, ebenfalls aufgehoben. Die uns vor einigen Tagen zugestellten Urteilsgründe beziehen sich ausdrücklich auf das Urteil, über das wir am 21. November berichteten. Bezeichnend für das gesamte Urteil sind diese Ausführungen auf der Schlußseite der Urteilsbegründung:
„Soweit die Antragstellerin meint, durch die angegriffene Formulierung werde in sexistischer und vorverurteilender Weise die Rehabilitierung ihres Rufs behindert, ist dem ebenfalls entgegenzuhalten, dass die Formulierung lediglich ein Verhalten der Antragstellerin beschreibt; die Lebensweise und Darstellungsart der Antragsgegnerin prägen ihren Ruf, nicht die daran anknüpfende Formulierung der Antragsgegnerin.”
Diese Änderung der Rechtsprechung ist ein Beispiel dafür, wie problematisch es für Medienhäuser prozess- und medienpolitisch ist, in Auseinandersetzungen frühzeitig aufzugeben. Die Auseinandersetzungen der Medien mit Verena K. (Begleiterin von Kahn) und Anke S. (Begleiterin von Tewaag, dem Ex-Ehemann von Uschi Glas) sind weitere Beispiele. Das gravierendste Musterbeispiel bildet die sogenannte Begleiterrechtsprechung, - am häufigsten Prinz Ernst August betreffend. Vom ersten negativen Urteil bis zur gegenteiligen Grundsatz-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2001 vergingen fünf Jahre. Hunderte Male haben die Verlage kostenpflichtig vorher aufgegeben und nahezu täglich unterblieben Veröffentlichungen.
Wir werden, sobald auch insoweit entschieden wird. in dieser Rubrik auf die Rechtslage in Bezug auf bereits rechtskräftige Verfahren und strafbewehrte Unterlassungserklärungen eingehen.
Sie können hier das neue Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 727/04, nachlesen.