Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.07.2021 Az.  2-13 S 120/20.

Aus der Urteilsbegründung

„Ein Auskunftsanspruch setzt jedenfalls voraus, dass der Anspruchsteller die gewünschten Informationen nicht bereits im Wege des Einsichtsrechts erlangen kann.

Stellt man zur Begründung des Auskunftsanspruchs auf das Gemeinschaftsverhältnis ab, so folgt dies bereits aus der Regelung des § 18 Abs. 4 WEG. Denn dessen Existenz spricht dafür, "dass ein Auskunftsanspruch, den jeder Wohnungseigentümer direkt und zu jeder Zeit gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend machen könnte, nicht anzuerkennen ist. Denn das jederzeitige Informationsinteresse wird nach dem gesetzlichen Konzept durch das Einsichtsrecht nach § 18 Abs. 4 WEG befriedigt, (Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, § 5 Rn. 375).

Ist man der Auffassung, den Auskunftsanspruch aus § 242 BGB herleiten zu müssen, so ergibt sich dies aus der anerkannten Anspruchsvoraussetzung, dass der Anspruchsteller über Bestehen und Umfang eines Rechts in entschuldbarer Weise im Unklaren sein muss (BeckOGK/Kähler, 15.7.2020, BGB § 242 Rn. 648). Entschuldigt im Unklaren ist ein Anspruchsteller aber nur, wenn er zuvor erfolglos Einsicht in die Verwaltungsunterlagen genommen hat.

Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Kläger die hier gewünschten Informationen nicht durch Einsicht in die Verwaltungsunterlagen beschaffen könnten. Denn schließlich erstreckt sich das Einsichtsrecht nach § 18 Abs. 4 WEG unter anderem auf die Beschlusssammlung, die Versammlungsprotokolle und Verträge mit Handwerkern (BeckOGK/Skauradszun, 1.6.2021, WEG § 18 Rn. 71 f.; BeckOK WEG/Elzer, 45. Ed. 1.7.2021, WEG § 18 Rn. 158; Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 18 Rn. 155). Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die Kläger dort die gewünschten Informationen nicht fänden.

Der Fall wird vom LG Frankfurt so geschildert:

Die Kläger sind Mitglieder der beklagten WEG und begehren von dieser Schadensersatz und Auskunft. [Anmerkung: Die Kläger begehren die Bekanntgabe von Name und Anschrift, gegebenenfalls Firma des Unternehmens, welches die Beklagte mit der Durchführung einer Dachsanierung beauftragt hatte und Auskunft darüber, welches Unternehmen mit dem Verschließen der in der Wohnung der Kläger entstandenen Risse beauftragt worden sei.]

Das Amtsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Wegen der Begründung der Entscheidung sowie der tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren uneingeschränkt weiter.

Anmerkung

Somit Anwaltsfehler. Warum klagen, wenn es auch ganz einfach geht?

 

Kein Auskunftsanspruch des Wohnungseigentümers bei Möglichkeit der Informations­erlangung durch Einsichtsrecht
Einsichtsrecht umfasst Beschlusssammlung, Versammlungs­protokolle und Verträge mit Handwerkern
Kann ein Wohnungseigentümer die begehrten Informationen über sein Einsichtsrecht in die Verwaltungs­unterlagen erlangen, besteht kein Anspruch auf Auskunft. Das Einsichtsrecht umfasst unter anderem die Beschlusssammlung, die Versammlungs­protokolle und die Verträge mit Handwerkern. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Eigentümer einer Wohnung im Jahr 2018 vor dem Amtsgericht Hanau gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft unter anderem auf Erteilung von Auskunft. Die klagenden Wohnungseigentümer wollten den Namen, die Anschrift und die Firma des Unternehmens erfahren, welche die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Durchführung der Dachsanierung beauftragt hatte. Zudem wollten sie wissen, welches Unternehmen mit dem Verschließen der in der Wohnung der Kläger entstandenen Risse beauftragt wurde. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.

Kein Anspruch auf Auskunft
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Auskunftsanspruch der Wohnungseigentümer setze voraus, dass die gewünschten Informationen nicht bereits im Wege des Einsichtsrechts erlangt werden können. Es sei hier nicht erkennbar, dass die Kläger die begehrten Informationen nicht durch Einsicht in die Verwaltungsunterlagen beschaffen können. Denn das Einsichtsrecht umfasse unter anderem die Beschlusssammlung, die Versammlungsprotokolle und die Verträge mit Handwerkern. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass die Kläger dort die gewünschten Informationen nicht fänden.

 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

TELEFON:

+49.89.9280850

E-MAIL:

as@schweizer.eu

Zum Profil