LG Düsseldorf Urteil vom 17. 11.2021
RTL News zum Beispiel schreibt zur Ähnlichkeit der Aufmachungen:
Die Entscheidung hätte durchaus auch anders ausfallen können. Denn die beiden Produktserien sehen sich auf den ersten Blick tatsächlich recht ähnlich. Beide kommen babyblau daher und weisen auf der Vorderseite jeweils ein dunkelblaues Firmenlogo und ein Comic-Element auf.
Rechtliche Begründung des abweisenden Urteils
Die hellblaue Farbe ist bei Babyprodukten weit verbreitet und stellt schon deshalb keine schutzwürdige Eigenart dar.
Das Gleiche gilt auch für das blaue Logo und die auf den Verpackungen abgebildeten kindgerechten Zeichnungen. Bei der Formulierung "für zarte Babyhaut" handelt es sich nach Einschätzung der Kammer um einen beschreibenden Begriff, den Bübchen deshalb auch nicht allein für sich beanspruchen kann.
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