Amtsgericht München, Urteil vom 26.03.2021, Az. 414 C 22283/20.
Die wichtigsten rechtlichen Ausführungen aus dem Urteil:
„VVie das Gericht im Termin ... dem Beklagten [Wohnungseigentümer als Vermieter] versucht hat deutlich zu machen, führt eine etwaige Beschädigung des Treppenhauses durch die Klägerin [Mieterin] oder von ihr beauftragte Personen zu einem Schadensersatzanspruch, den gemäß § 9 a Abs. 2 WEG n.F. nur die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber der Klägerin geltend machen kann. Die Treppenhauswände sind gem. § 5 Abs. 2 WEG zwingendes gemeinschaftliches Eigentum, deren Verwaltung gemäß § 18 Abs. 1 WEG n.F. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (und damit nicht dem Beklagten) zusteht. Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung und das von ihm reklamierte Zurückbehaltungsrecht gehen daher a priori ins Leere, weil ihm die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruches fehlt. Die vom Beklagten erhobene Gegenforderung gemäß Anlage K6 und damit die Frage, ob und wenn ja wer einen Schaden an den Treppenhauswänden angerichtet hat, war aus diesem Grund inhaltlich nicht zu prüfen, weshalb auch ein Vorgehen mittels Vorbehaltsurteil nach § 302 Abs. 1 ZPO nicht angezeigt war. Es kommt daher auch nicht darauf an, dass die Frage der Schadensverursachung entgegen der Angabe des Beklagten im Schreiben nicht unstreitig ist, auch nicht unter Berücksichtigung der Angaben im Übergabeprotokoll sowie der Fotos.
Der Kern des Sachverhalts
Der beklagte Wohnungseigentümer trägt vor: Für den im Treppenhaus angerichteten Schaden, der von den Umzugsleuten der Klägerin [Mieterin] bei deren Auszug aus dem Mietgegenstand am 20. Juli 2020 angerichtet worden und der im Übergabeprotokoll vermerkt sei, dürfe er einen Betrag in Höhe der Klageforderung im Rahmen der Abrechnung der Mietkaution abziehen, weil die Schadensbeseitigung gemäß Anlage K6 759,94 € betrage. Die Hausverwaltung der WEG verlange vom Beklagten die Renovierung des Treppenhauses.
Anmerkung
Wer Kläger und Beklagter ist, kann missverständlich sein. Die ausziehende Klägerin verlangte vom beklagten Wohnungseigentümer Mietkaution zurück. Der Eigentümer wollte nicht einsehen, dass er den im Treppenhaus entstandenen (und von der Klägerin verursachten) Schaden nicht von der Kaution abziehen kann.
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