Bundesgerichtshof Beschluss vom 22.9.2021, Az. XII ZB 146/21.
Leitsatz
Die Anhörung leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, wenn dem Betroffenen vor dem Anhörungstermin lediglich das schriftliche Sachverständigengutachten übermittelt, er aber nicht über ergänzende telefonische Ausführungen des Sachverständigen unterrichtet wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14.10.2020, Az. XII ZB 244/20).
Begründung
Holt das Gericht nach Eingang eines schriftlichen Sachverständigengutachtens telefonisch eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen ein, die inhaltlich über das bereits vorliegende Gutachten hinausgeht, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn dem Betroffenen vor der persönlichen Anhörung allein das schriftliche Sachverständigengutachten übermittelt wird. Denn dadurch wird dem Betroffenen hinsichtlich der ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen jede Möglichkeit genommen, sich auf den Anhörungstermin ausreichend vorzubereiten und durch die Erhebung von Einwendungen und durch Vorhalte an den Sachverständigen eine andere Einschätzung zu erreichen.
Anmerkung
Der Sachverhalt wird für das Gericht so klar gewesen sein, dass es weiter nichts mehr unternehmen musste. In seinem Beschluss führt der Senat nämlich aus:
Ausweislich des vom Amtsgericht erhobenen Sachverständigengutachtens vom 14. September 2020 leidet die Betroffene an einer Alzheimer-Demenz beziehungsweise an einer Demenz unklarer Genese und ist daher nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten bezüglich der Vermögenssorge selbst zu besorgen. Über das schriftliche Gutachten hinaus hat das Amtsgericht ergänzend telefonische Auskünfte des Sachverständigen erhoben. Danach bejahte der Sachverständige ausdrücklich auch das Fehlen eines freien Willens der Betroffenen, die nur einer natürlichen Willensbildung fähig sei.
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