Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28.09.2021, Az. 36 Ca 15296/20. 

Leitsatz (von uns mit den Worten des Gerichts formuliert)
Ein von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag genügt den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung nicht; der Arbeitsvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Begründung

Nach § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im entschiedenen Fall haben der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin einen befristeten Arbeitsvertrag als Mechatroniker nicht durch eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag abgeschlossen, sondern unter Verwendung einer elektronischen Signatur. Jedenfalls die verwendete Form der Signatur genügt nicht. Auch wenn man annimmt, dass eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126 a Bürgerliches Gesetzbuch zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreiche, liegt in diesem Fall keine solche vor.

Für eine qualifizierte elektronische Signatur ist eine Zertifizierung des genutzten Systems gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erforderlich. Eine solche Zertifizierung durch die nach § 17 Vertrauensdienstgesetz zuständige Bundesnetzagentur bietet das verwendete System nicht.

Folglich ist die Vereinbarung der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam. Der Arbeitsvertrag gilt nach § 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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