Bundesgerichtshof Beschluss vom 28.9.2021, bekannt gegeben heute, 27.10.2021, Az. VI ZR 946/20.

Leitsatz

Eine Entscheidung beruht auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, falls nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie bei Berücksichtigung des übergegangenen Vorbringens anders ausgefallen wäre.

Begründung und Fall

Der BGH hat diesen Leitsatz aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgeleitet und dann dargelegt, dass im entschiedenen Fall diese Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Eine Entscheidung beruht auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, falls nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie anders ausgefallen wäre, wenn das Vorbringen berücksichtigt worden wäre (vgl. BVerfGE 46, 185; 89, 381).

b) Davon ist hier auszugehen.
Zunächst kann die Frist zur Stellungnahme (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) gemäß § 224 Abs. 2 ZPO verlängert werden (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Mai 2018 - VI ZR 287/17). Weiter darf nicht ausgeschlossen werden können, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung einer - dann innerhalb der verlängerten Frist abgegebenen - Stellungnahme zu seinem Hinweisbeschluss zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 2019 - VI ZR 428/17; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 214/1.). Dies setzt nicht voraus, dass die hypothetischen Ausführungen in einer fiktiven Stellungnahme „zulassungsrelevant" sind. Vielmehr ist der berufungsgerichtliche Prüfungsmaßstab (§ 529 ZPO) zugrunde zu legen.
Danach kann eine andere Entscheidung des Berufungsgerichts hier jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

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