Bundesgerichtshof Urteil vom 22. Juli 2021, bekanntgegeben heute, 14.9.2021, Az. VII ZR 113/20.
Leitsatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein schutzwürdiges
rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung zu bejahen, wenn einem
subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht
und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Gefahr
ist im Falle einer negativen Feststellungsklage jedenfalls dann zu bejahen, wenn
sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (vgl. BGH, Urteil vom
12. März 2020 - I ZR 126/18, BGHZ 225, 59; Urteil vom 9. Mai 2019 - VII ZR 154/18,
BauR 2019, 1648 = NZBau 2019, 572).
Als Antrag der negativen Feststellungsklage wurde akzeptiert:
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagten keine Zahlungsansprüche aus und im Zusammenhang mit der Zinsrechnung vom 5. April 2017 zustehen, soweit diese nicht bereits Gegenstand des vor dem Landgericht Wiesbaden anhängigen Rechtsstreits umgekehrten Rubrums sind.
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