Im Wesentlichen reagiert die Presse bislang verständnivoll zustimmend. Die für das Rechtswesen schlechthin unvermeidbare Unsicherheit für die weitere Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bemängeln verständlicherweise einige Betroffene und unverständlicherweise beispielsweise ein Fachnwalt für Medienrecht: „Eine echte Guideline liefert der BGH für all die Influencer, Unternehmen und Social Media Networks nicht”. 

 Einen verständnisvollen Bericht publiziert beispielsweise die F.A.Z. heute, 10.9.2021, „Freie Bahn für Cathy Hummels”:

„Wichtig war den Richtern die Tonalität in den Beiträgen: Ein Beitrag müsse nur dann als Werbung gekennzeichnet werden, wenn er dem Gesamteindruck nach „übertrieben werblich“ sei, also jegliche kritische Distanz zum Produkt vermissen lässt und die Darstellung „den Rahmen einer sachlich veranlassten Information“ verlasse. ...

Für die Rechtslage dürfte hilfreich sein, dass ein neues Gesetzim kommenden Jahr noch mehr Klarheit schaffen wird: Da Gesetz zur Werbekennzeichnung sorgt dafür, dass ein Influencer künftig nur noch dann ein Posting als Werbung kennzeichnen muss, wenn er vom Hersteller dafür auch tatsächlich eine Gegenleistung bekommt. ...”

Anmerkung

Die von uns gestern an dieser Stelle zitierten Kernsätze erfüllen somit ihren Sinn und Zweck.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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