Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2021, - 980 Ds 858 Js 24821/20 -.Pizza-Bestellung mit Folgen. „Komm doch und wehr dich!”
Leitsatz
Provoziert der Angeklagte den Geschädigten zu einem Angriff, kann er sich nicht ohne Weiteres auf Notwehr berufen.
Der Fall, wie ihn das Gericht schildert
Um nicht mehr als eine zu spät ausgelieferte Pizza-Bestellung wurde gestritten. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat einen Angeklagten wegen Körperverletzung verurteilt, nachdem er nach vorausgegangenem Streit den Geschädigten zu einem Angriff auf sich provozierte.
Am 24.Januar.2020 kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten zu 2), drei Zeugen und dem Nebenkläger über eine verspätet ausgelieferte Pizza-Bestellung, woraufhin der Angeklagte zu 2) seinen Bruder, den Angeklagten zu 1) hinzurief. In der Folge kam es zu Handgreiflichkeiten ungeklärten Ausgangs. Als der Angeklagte zu 2) sich anschließend bereits ca. 20 m vom Geschehen entfernte, rief er dem erkennbar betrunkenen und körperlich unterlegenen Nebenkläger zu, „komm doch!“ und „wehr dich!“. Als dieser Folge leistete und, jedenfalls nicht ausschließbar, zu einem Schlag ausholte, schlug der Angeklagte zu 2) gegen den Kopf des Nebenklägers derart, dass dieser zu Boden ging und mit dem Kopf auf den Asphalt aufschlug.
Rechtliche Beurteilung
Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu 2) nach umfangreicher Beweisaufnahme wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe. Obschon nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auszuschließen war, dass der Nebenkläger zuerst zu einem Schlag gegen den Angeklagten zu 2) ausgeholt habe, sah das Gericht die Grenzen der rechtfertigenden Notwehr im konkreten Fall überschritten. Das Gericht wertete die Aufforderung, zu kommen und sich zu wehren, als vorwerfbare Provokation des Angeklagten zu 2), weshalb dieser gehalten gewesen sei, sich zunächst auf bloße Schutzwehr zu beschränken und dem Angriff habe ausweichen müssen.
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