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Oberlandesgericht München Urteil vom 1.7.2021, Az. 29 U 1698/14. Ein sich hinziehender Rechtstreit gegen Aldis „Champagner Sorbet”. Wir hatten schon am 14. Juli 2018 an dieser Stelle über ein Urteil des BGH vom 19. Juli 2018 berichtet. Interessieren wird Sie auch der Leitsatz zur Beweisführung. 

Leitsätze, wie sie nun von der Bayerischen Staatskanzlei in Bayern Recht wiedergegeben werden:


1. Das Ansehen einer geschützten Ursprungsbezeichnung (hier: Champagner) für ein Tiefkühlprodukt, das Champagner enthält, wird rechtswidrig ausgenutzt, wenn das Produkt (hier: Champagner Sorbet) nicht einen hauptsächlich durch die Zutat Champagner hervorgerufenen Geschmack aufweist. (Rn. 30-31) (redaktioneller Leitsatz).
2. Eine Beweisführung über den Geschmack eines Lebensmittels setzt nicht zwingend einen Augenschein durch Verkostung oder eine anderweitige aktuelle Überprüfung des Produkts voraus. Es ist auch eine Beweisführung durch Einvernahme eines Zeugen über seinen Verkostungseindruck oder durch Einholung eines vom Kläger angebotenen Sachverständigengutachtens nicht von vornherein ausgeschlossen. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz).

Zur Geschichte des Rechtsstreits

Der EuGH hatte 2017 in einem Vorabentscheidungsverfahren zugunsten der geschützten Ursprungsbezeichnung dargelegt: Das Lebensmittel muss jedenfalls als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweisen, der hauptsächlich durch das Vorhandensein dieser Zutat in seiner Zusammensetzung hervorgerufen wird.

Das Aldi-Sorbet enthielt zwar Champagner, doch das allein genügte nicht, um das notwendige Champagner-Aroma zu entfalten.

Anmerkung

Eine Revision ließ das OLG nicht zu. Der BGH und der EuGH hatten sich mit dem Fall und der Geschmacksfrage ja bereits befasst.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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