Bundesgerichtshof Urteil vom 2. Juli 2021, herausgegeben heute, 20.08.2021. Az. V ZR 201/20. Betrifft hier die Verwaltung einer WEG.

Leitsatz

Bei der Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag in aller Regel im Wege der Rechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über; allein der Umstand, dass eine natürliche Person zum Verwalter bestellt wurde, gibt dem Verwalteramt und -vertrag nicht ein höchstpersönliches Gepräge (Fortführung von Senat, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 164/13, BGHZ 200, 221).

Anmerkung

Wie jedenfalls bei Urteilen des V. Zivilsenats üblich, geht es auf viele Aspekte ein, so dass meist Rückschlüsse auf andere Fallgruppen geschlossen werden können. Das Urteil interessiert somit nicht nur für Hausverwaltungen. Beispiele für solche Ausführungen; für den Überblick heben wir wichtige Schlagworte hervor:

Nach § 152 Satz 1 UmwG kann das von einem Einzelkaufmann betriebene Unternehmen, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft ausgegliedert werden. Die Ausgliederung stellt eine Unterform der Spaltung dar; ihre Rechtsfolgen richten sich nach § 158 i.V.m. den §§ 153 ff. UmwG sowie nach den §§ 123 ff. UmwG (vgl. etwa Leitzen in Habersack/Wicke, UmwG, 2. Aufl., § 152 Rn. 9). Mit der Eintragung im Handelsregister geht das von der Ausgliederung umfasste Vermögen des einzelkaufmännischen Unternehmens einschließlich der Verbindlichkeiten im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge (vgl. zu diesem Begriff BeckOGK/Wiersch/Breuer [1.10.2020], UmwG § 131 Rn. 4; Raible in Maulbetsch/Klumpp/Rose, UmwG, 2. Aufl., § 131 Rn. 3) auf den übernehmenden Rechtsträger über (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Erfasst die Ausgliederung das gesamte Unternehmen des Einzelkaufmanns, so erlischt mit der Eintragung die von dem Einzelkaufmann geführte Firma (§ 158 i.V.m. § 155 UmwG). Von dem Übergang ausgenommen sind allerdings höchstpersönliche Rechte und Pflichten (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2015 - VII ZR 90/14, ZIP 2015, 1823 Rn. 24 und - im Zusammenhang mit der Aufhebung von § 132 UmwG aF - BT-Drucks. 16/2919, S. 19, sowie zu der entsprechenden Regelung für die Verschmelzung in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG.

Und:

Der Umstand, dass die juristische Person, anders als natürliche Personen, nur beschränkt haftet, führt ebenfalls nicht dazu, dass von einem hypothetischen Willen der Wohnungseigentümer auszugehen wäre, den Verwaltervertrag nicht übergehen zu lassen. Denn der Einzelkaufmann, der sein Unternehmen ausgliedert, unterliegt nach §§ 156, 157 UmwG für fünf Jahre der Nachhaftung für Verbindlichkeiten, die auf die juristische Person übergehen. Während dieses Zeitraumes können die Wohnungseigentümer einen anderen Verwalter bestellen, falls sie die Haftungsbeschränkung der juristischen Person nicht hinnehmen möchten.

Und:

„Auch die Stellung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft rechtfertigt nicht die generelle Annahme eines höchstpersönlichen Rechtsverhältnisses.”

Sowie:

„Dass die Wohnungseigentümer nach der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft einen Wechsel in der Geschäftsführung und in dem Gesellschafterbestand nicht mehr verhindern können, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Denn dem Vertrauen der Wohnungseigentümer in die Person des Verwalters kann in einem solchen Fall durch das Recht zu dessen Abberufung und zur außerordentlichen Kündigung des Verwaltervertrages ausreichend Rechnung getragen werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens des Verwalters und die damit verbundene Rechtsnachfolge der Kapitalgesellschaft in Organstellung und Verwaltervertrag schon für sich genommen einen wichtigen Grund darstellen, der die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Abberufung des Verwalters und zur außerordentlichen Kündigung des Verwaltervertrages berechtigt.”

Und:

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt die Höchstpersönlichkeit des Rechtsverhältnisses zwischen der Gemeinschaft und dem Verwalter auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung des Verwaltervertrages dahingehend, dass bei der Bestellung einer natürlichen Person zum Verwalter im Zweifel von einem Ausschluss der Rechtsnachfolge auf eine Kapitalgesellschaft auszugehen wäre.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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