Landgericht Köln - Beschluss vom 1.4.2021, Az. 157 Ns 8/20. Für den entschiedenen Fall nahm das  Gericht an,  dass die Polizei vorsätzlich, jedenfalls aber grob fahrlässig Polizeirecht verletzt hat. Man muss aber genau hinsehen.

Begründung

Insbesondere wurde gegen § 15 Polizeigesetz NRW (PolG NRW) verstoßen. Nach diesem Paragrafen ist zwar der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungen gestattet. Es müssen jedoch Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Diese Voraussetzungen sind im entschiedenen Fall nicht erfüllt..

Eine Polizeibeamtin hat zwar erklärt, aus der Fangruppe sei beim aktuellen Spiel wie auch bei früheren Spielen schon Pyrotechnik gezündet worden. Was den konkreten Zeitpunkt während des Spiels am 26. August anbelangt, hatte sie sich aber komplett in Widerspräche verwickelt, sodass die Aussage nicht hinreichend belastbar ist. Dass es bei früheren Spielen Vorfälle mit pyrotechnischem Material gegeben hat, reicht für die Anwendung von § 15 PolG NRW nicht aus: Das geht über die Grundlage nicht hinreichender Vermutungen bevorstehender Straftaten schon der Sache nach nicht hinaus.

Anmerkungen

1.

§ 15 Polizeigesetz NRW legt fest:
Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen

(1) Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten, auch durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen, von Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dabei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Bild- und Tonaufzeichnungen, in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sowie zu einer Person suchfähig angelegte Akten sind spätestens einen Monat nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, daß die Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung ist zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich.

2.

Auf anderen Gesetzeswegen gilt diese Regelung in allen Bundesländern. Das Ergebnis ist letztlich: Die Polizei braucht sich nur darauf einzustellen, dass sie den Anlassbezug nachweisen muss.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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