Aus den letzten Sitzungen des Presserats vom 8. bis 10. Juni 2021. Außer Fußball war da bei Jérôme Boateng sonst noch Einiges: Von einer Partnerin in Trennung hatte Jérôme Boateng in einem Interview mit bild.de behauptet, sie habe Alkoholprobleme. Von eben dieser ehemaligen Partnerin hatte bild.de auch noch einen Chat mit einer anderen Ex publiziert. Zweimal Rügen. Der Pressebericht des Pressrats:
„BILD.DE wurde gerügt für eine Äußerung in einem Interview mit dem Fußballer Jérôme Boateng über dessen Trennung von seiner Partnerin Kasia Lenhardt. Unter der Schlagzeile „Boateng rechnet mit seiner Ex ab” behauptete Boateng, Lenhardt habe Alkoholprobleme. Körperliche und psychische Erkrankungen gehören nach Ziffer 8, Richtlinie 8.6 jedoch zur Privatsphäre, über die nicht ohne Zustimmung der Betroffenen berichtet werden soll. Die Redaktion hatte nach eigenen Angaben Lenhardt zwar mit dem Interview konfrontiert, jedoch keine Äußerung dazu von ihr erhalten. Die Redaktion hätte daher ihrer Eigenverantwortung nachkommen müssen und auf die Veröffentlichung des unbelegten Alkoholismus-Vorwurfs verzichten sollen, zumal dieser dazu geeignet war, die persönliche Ehre der Betroffenen nach Ziffer 9 des Pressekodex zu verletzen.”
Und dann noch:
„Privater Chat war nicht von öffentlichem Interesse gedeckt
Eine weitere Rüge erhielt BILD.DE für die Veröffentlichung eines Chats zwischen Kasia Lenhardt und einer anderen ehemaligen Partnerin von Jérôme Boateng. Unter der Überschrift „Die privaten Nachrichten von Kasia an Boatengs Ex“ zeigte die Redaktion offenbar private Sprachnachrichten Lenhardts, welche die ehemalige Partnerin Boatengs auf ihrem Instagram-Account veröffentlicht hatte. Weder bestand an den Chats ein überwiegendes öffentliches Interesse noch lag eine ausdrückliche Einwilligung Lenhardts in die Veröffentlichung durch BILD.DE vor. Damit verletzte die Redaktion die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nach Ziffer 8 des Pressekodex.”
Anmerkung
Ziffer 8 des Pressekodex legt fest:
SCHUTZ DER PERSÖNLICHKEIT
Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein. Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.
RICHTLINIE 8.6 konkretisiert:
ERKRANKUNGEN
Körperliche und psychische Erkrankungen oder Schäden gehören zur Privatsphäre. In der Regel soll über sie nicht ohne Zustimmung des Betroffenen berichtet werden.
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