Finanzgericht Münster, Gerichtsbescheid vom 15.6.2021, Az. 4 K 1768/20 Ki. Man kann dieses Urteil auch so verstehen: Der Staat veranlasst Kirchenaustritte, obwohl eine   bischöfliche Anordnung die Steuerpflicht begrenzen will.

Der Fall, wie er geschildert wird.

Die Kläger waren Mitglieder der römisch-katholischen Kirche und werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2015 erzielten sie der tariflichen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte in Höhe von ca. 370.000 Euro und daneben Kapitaleinkünfte in Höhe von knapp 250.000 Euro, die nach § 32d EStG dem Einkommensteuersatz von 25 % unterworfen wurden. Hieraus resultierte eine Kirchensteuerfestsetzung von ca. 18.000 Euro.

Die Kläger beantragten eine Begrenzung der Kirchensteuer gemäß der Bischöflichen Anordnung zu Kirchensteuerhöchstbeträgen auf 4 % des zu versteuernden Einkommens. Dies lehnte der Beklagte ab, da nach § 32d EStG besteuerte Kapitaleinkünfte nicht unter diese Begrenzung fielen.

Rechtliche Begründung

Der begehrte Erlass der Kirchensteuer kann nicht auf § 227 AO gestützt werden. Die Erhebung der vollständigen Kirchensteuer erscheint nicht unbillig. erscheine. Die (mit der Progression der Einkommensteuer verbundene Höhe der Kirchensteuer trifft alle Steuerpflichtigen ab einer gewissen Einkommenshöhe gleichermaßen und ist daher vom Gesetzgeber gewollt.

Auch aus dem Kirchensteuerrecht ergibt sich kein Erlasstatbestand. Weder das KiStG NRW noch die KiStO des Beklagten enthalten Aussagen zu Kappung der Progression bzw. zu einem entsprechenden Erlass der Kirchensteuer. Schließlich ist auch die von den Klägern angeführte Bischöfliche Anordnung nicht geeignet, den begehrten Erlass zu begründen. Dabei kann offenbleiben, ob diese Anordnung überhaupt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen Kirchensteuererlass darstellen kann. Jedenfalls liegen die hierin genannten Voraussetzungen nicht vor. Zum einen ist ausdrücklich geregelt, dass die dem 25 %-igen Steuersatz für Kapitaleinkünfte unterliegenden Beträge bei der Kappung außer Ansatz blieben. Zum anderen sind die Kapitaleinkünfte in die Bemessungsgrundlage für den Kappungsbetrag von 4 % einzubeziehen, wodurch der Höchstbetrag noch oberhalb der festgesetzten Kirchensteuer liegt.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

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