INGRES News vom Juni 2021 mit Entscheid des Bundesgerichts vom 27.08.2019, Az. 4A_177/2019 sowie 4A_181/2019.
Erinnern Sie sich bei dieser Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts zur fehlenden Benutzungsabsicht an die EuGH-Entscheidung „Sky/Skykick“ (C-371/18) und das BGH-Urteil vom 23.11.2000, Az. I ZR 93/98?
Der Entscheid des BGer befasst sich mit der Beweislast bei umstrittener fehlender Absicht des Markengebrauchs. Im Hintergrund geht es natürlich um die Benutzungsschonfrist. Hervorhebungen von uns.
„Wird eine Marke ohne Gebrauchsabsicht hinterlegt, kann diese für nichtig erklärt werden: Die Unzulässigkeit solcher ohne Gebrauchsabsicht und damit missbräuchlich eingetragener Marken stellt neben der Nichtaufnahme des Gebrauchs (MSchG 12 I) einen eigenständigen Tatbestand für den Verlust des Markenrechts dar, und der jeweilige Inhaber der Marke kann sich nicht auf die Benutzungsschonfrist berufen …. Ausgehend von der gesetzlichen Grundregel, dass derjenige eine Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (ZGB 8), trägt grundsätzlich diejenige Partei die Beweislast für die fehlende Gebrauchsabsicht, die sich auf diesen Nichtigkeitsgrund beruft ....
Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich bei der fehlenden Gebrauchsabsicht um eine negative und überdies innere Tatsache handelt, die kaum positiv bewiesen werden kann. Mit der Lehre ist daher anzunehmen, dass im Rahmen der Mitwirkungspflicht von der Gegenseite verlangt werden darf, dass sie die Gründe dokumentiert oder zumindest behauptet, wieso die Hinterlegung in ihrem konkreten Fall trotz der Ungereimtheiten, welche die Klägerseite dargetan hat, Teil einer auf Fairness beruhenden Markenstrategie bildet. Erscheint dem Richter diese Erklärung als unglaubwürdig, so muss der abstrakte Nachweis der typischerweise defensiven Konstellation im Rahmen der Gesamtwürdigung genügen".
Ob "wichtige Gründe für den Nichtgebrauch" einer Marke (MSchG 12 I) vorliegen, ist ein Ermessensentscheid. Wird der Bestand einer Marke gerichtlich angegriffen, so kann dieser Angriff aufgrund der Umstände des Einzelfalls als "wichtiger Grund" angesehen werden, d.h. es kann gerechtfertigt sein, dass die Marke während der Dauer des Prozesses nicht gebraucht wird.
Anmerkung
Vgl. zu den erwähnten Urteilen EuGH und BGH: Viefhues, markenartikel 1-2/2020.
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