Bundesgerichtshof Beschluss vom 22. Juni 2021, Az. VIII ZB 56/20: bekannt gegeben am 30.7.2021.
a) Zu den Anforderungen an das Fristenwesen des Rechtsanwalts für den Fall eines Fristverlängerungsantrags (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17).
b) Die Fristensicherung verlangt von dem Rechtsanwalt bei einem Antrag auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - auf deren Bewilligung er bei Vorliegen erheblicher Gründe (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) im Allgemeinen vertrauen darf - nicht, dass er sich bereits innerhalb der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist durch Nachfrage beim Berufungsgericht über den Eingang des Fristverlängerungsantrags und über eine Verlängerung dieser Frist erkundigt (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16; vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, vom 18. Januar 2018 - V ZB 166/17; vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 324/20; st. Rspr.).
Anmerkung
Der Beschluss gibt inzidenter noch eine Reihe von Hinweisen ergänzend zu den Leitsätzen, zum Beispiel zur Arbeitsüberlastung als Rechtfertigungsgrund. Wenn Sie einmal eine Wiedereinsetzung beantragen müssen, empfiehlt sich, dass sie die Entscheidung genau durcharbeiten.
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