Bundesgerichtshof Urteil vom 11.6.2021, herausgegeben heute, am 23.7.2021, Az. V ZR 41/19.

Ein Woh­nungs­ei­gen­tü­mer kann sich auch nach der WEG-Re­form 2020 wei­ter­hin selbst gegen Stö­run­gen des Son­der­ei­gen­tums weh­ren, auch wenn zu­gleich das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum davon be­trof­fen ist. Dies gilt jedoch nur für Un­ter­las­sungs- und Be­sei­ti­gungs­an­sprü­che, nicht jedoch bei Schadensersatzansprüchen.. Scha­den­er­satz­ kann erfolgreich nur die Ge­mein­schaft der Ei­gen­tü­mer ver­lan­gen.

 Vom BGH formulierte Leitsätze:

a) Nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungsoder Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist; die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9a Abs. 2 WEG bezieht sich auf die Abwehr von Störungen des Gemeinschaftseigentums.
b) Das Recht des Wohnungseigentümers, Störungen abzuwehren, die sowohl den räumlichen Bereich seines Sondereigentums als auch das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigen, beschränkt sich auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche; nur unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WEG kann ein einzelner Wohnungseigentümer Ausgleich in Geld verlangen.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

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