BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 167/20, herausgegeben am 16.7.2021. Der Leitsatz:

Ein hinreichender Anlass für die Veröffentlichung eines gegen einen Mitbewerbererwirkten Urteils unter seiner namentlichen Nennung kann bestehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise ein schutzwürdiges Interesse an der Information über die untersagten unlauteren Geschäftsmethoden des Mitbewerbers haben und eine Aufklärung angezeigt ist, um sonst drohende Nachteile bei geschäftlichen Entscheidungen von

Der Fall

Im Jahr 2018 warnte der Beklagte auf seiner Internetseite "www. .. .de" unter dem Menüpunkt "Vorsicht Falle" und der dortigen Rubrik "Anzeigenvermittlung" vor unlauteren Methoden von unseriösen Verlagen bei der Anzeigenwerbung. In einem Textbeitrag unter der Überschrift "Vorsicht Falle" verwies er darauf, dass jeder Privatverlag in seinem Namen den nicht wirksam geschützten Begriff "Polizei" führen dürfe, auch wenn er keine Verbindung zur Polizei habe. Außerdem führte er an, unseriöse Verlage verwendeten in der Anzeigenwerbung unlautere Werbemethoden wie die - näher beschriebene - Telefon- und Faxmasche, Kopiermasche oder Kündigungsmasche. Der Beklagte bat die Leser um Mitteilung, falls sie einer der beschriebenen Werbemethoden zum Opfer gefallen seien, um gegen die Werbeverstöße von Konkurrenten gerichtlich vorgehen zu können. Abschließend wies er darauf hin, dass er gegen die Werbung der folgenden Unternehmen bereits vorgegangen sei und bei einem weiteren Verstoß in der Regel ein Ordnungsgeld beantragen könne. Zudem verwies er auf ein vom Landgericht Bochum in diesem Verfahren ... festgesetztes Ordnungsgeld über 2.500 €.

Der Kernabsatz zur rechtlichen Begründung

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 4 Nr. 1 UWG noch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB
zusteht. Die Wiedergabe des erwirkten gerichtlichen Unterlassungstenors unter namentlicher Nennung der Klägerin auf der Internetseite des Beklagten stellt weder eine unlautere Herabsetzung der Klägerin im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG dar
(dazu B II 4), noch verletzt sie das als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 geschützte Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin (dazu B III).

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

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