BVGer Urteil vom 15.4.2021, Az. B-2585/2020. Des Rätsels Lösung in der Schweiz wie in Deutschland und sonstwo: nach dem Spezialitätsprinzip sind nur gleichartigen Produkte markenrechtlich geschützt - Konfiserie und Getränke sind dagegen nur von ähnlicher innerer Beschaffenheit, aber nicht von ähnlicher Erwartung im Verkehr, was Angebot und Vertrieb der Waren betrifft. Am Rande finden sich bemerkenswerte markenrechtliche Hinweise.
Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht fasst zusammen: Das markenrechtliche Spezialitätsprinzip würde überdehnt, wenn man eine Gleichartigkeit zwischen Konfiserie- und den in Frage stehenden Getränkeprodukten alleine aufgrund möglicher Übereinstimmungen in den Inhaltsstoffen, allfälliger Diversifikationsstrategien oder Überschneidungen bei den Abnehmer- und Vertriebskreisen bejahen würde. Die Endkonsumenten nehmen nicht an, dass confiserie (Klasse 30) und die Getränkeprodukte der Klasse 32 von denselben oder miteinander verbundenen Unternehmen hergestellt werden. Damit scheidet eine Warengleichartigkeit aus.
Im Rahmen der Begründung heißt es auch:
Zwischen "Konfiseriewaren" (Klasse 30) einerseits und "alkoholfreien Getränken, Fruchtgetränken, Fruchtsäften und Sirupen" (Klasse 32) anderseits besteht keine Warengleichartigkeit: Während Süsswaren definitionsbedingt vergleichsweise viel Zucker enthalten und rein nahrungsergänzende Luxusgüter darstellen, ist dies bei den in Frage stehenden (…) Getränken (…) nicht zwingend der Fall. Getränke sind in erster Linie Durstlöscher, womit sie ein anderes Bedürfnis der Konsumenten abdecken und somit einem anderen Verwendungszweck dienen. (…) Die Herstellung und der Vertrieb von Konfiseriewaren und Getränkeprodukten der Klasse 32 erscheinen nicht als marktübliche Verknüpfung.
Anmerkung
Wie häufig bei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts finden sich auch in dieser Entscheidung für werdende Markenrechtler wertvolle Definitionen und Hinweise, aber auch Muster für Hilfs-Annahmen zum Sachverhalt, die eine repräsentative Ist-Ermittlung ersetzen.
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