EuG Entscheidung vom 7.7.2021, Az. T-668/19: Öffnen einer Dose mit einem kohlensäurehaltigen Getränk wird nicht als Klangmarke geschützt. EuG ist bekanntlich das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union.

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Rechtliche Begründung

Dem Geräusch fehlt die Unterscheidungskraft, um einen bestimmten Hersteller zu erkennen. Das Kriterium der Unterscheidungskraft ist nicht anders zu beurteilen als etwa bei Wort- oder Bildmarken. Hintergrund ist der Zweck einer Marke: Verbraucher können daran den Hersteller erkennen. Mit Worten des Gerichts:

Der Klang beim Öffnen einer Dose ist „ein rein technisches und funktionelles Element" beim Umgang mit Getränken. Das Geräusch kann daher „nicht als ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren wahrgenommen werden". Zudem wird dieses Geräusch eher mit dem Getränk verbunden und nicht mit der Dose und deren Hersteller.

Generell ausschließen wollte das EuG eine Klangmarke für Getränke jedoch nicht.


Der Fall

Antragsteller war die Ardagh Metal Beverage Holdings mit Sitz in Bonn. Sie gehört zu der auf Getränkeverpackungen spezialisierten Ardagh-Gruppe in Luxemburg. Die eingereichte Audiodatei erinnert an den Klang, der beim Öffnen einer Getränkedose entsteht, gefolgt von etwa einer Sekunde ohne Geräusch und einem Prickeln von etwa neun Sekunden. Das EU-Markenamt EUIPO im spanischen Alicante hatte schon - wie nun das EuG - abgelehnt einzutragen.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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