Handelsgericht Bern, Entscheid vom 31.12.2020, Az. HG 20 87. TOBLERONE/SWISSONE
Start-up:
TOBLERONE hat die Entscheidung rechtskräftig werden lassen. „Jeder” kennt die als Formmarke geschützte TOBLERONE-Riegelform. Dennoch hat das Gericht jeglichen Schutz versagt. Weder eine marken- noch eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr sollen bestehen noch soll der Ruf lauterkeitsrechtlich ausgebeutet werden.
Eine assoziative Verwechslungsgefahr soll genausowenig bestehen.
Begründung:
Selbst wenn von einem starken Schutzumfang und geringer Aufmerksamkeit der massgeblichen Verkehrskreise ausgegangen wird, unterscheiden sich die beiden Formmarken hinreichend, so das Gericht. „Die kennzeichnungskräftigen Zacken dominieren das Gesamtbild der Formmarke der Gesuchsstellerin, ohne dass sie vom SWISSONE-Schokoladenriegel übernommen werden.”
Anmerkung
Das Markenwesen ist in der Schweiz so weit fortgeschritten, dass vermutet werden kann: TOBLERONE hat die Rechtstatsachen fachgerecht - auch mit Hilfe eines Marktforschungsinstituts - ermittelt und hat sich dennoch entschlossen, kein Rechtsmittel einzulegen. Oder Toblerone plant so, dass diese Entscheidung nicht stört.
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