BGH, Urteil vom 12. März 2021 - V ZR 31/20. Hervorhebungen von uns. Leitsätze:
NRG BW § 7b; BGB §§ 921, 922
Die Vorschrift des § 7b Abs. 1 NRG BW setzt das Bestehen einer Grenzwand voraus; die Rechtsverhältnisse an einer Nachbar- bzw. halbscheidigen Giebelwand richten sich mangels landesrechtlicher Regelung in Baden-Württemberg ausschließlich nach Bundesrecht.
Von uns aus dem Urteil ergänzt: Grenzwand - Das sind Mauern, die bis an die Grenze gebaut werden, aber noch vollständig auf dem Nachbargrundstück stehen (vgl. allgemein zu diesem Begriff: Senat, Urteil vom 18. Mai 2001 - V ZR 119/00). Von der Grenzwand zu unterscheiden ist die sog. Nachbar-, Kommun- oder halbscheidige Giebelwand, die auf der Grundstücksgrenze und damit auf beiden Grundstücken steht.
BGB § 921
a) Die Zustimmung zur Errichtung einer Nachbarwand und damit zur Grenzüberschreitung bezieht sich im Zweifel nicht nur auf die Wand selbst, sondern auch auf Bauteile, die deren Abschluss dienen (hier: Dachüberstand) und die Benutzung des überbauten Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, solange von diesem aus nicht an die Wand angebaut worden ist. Von der Zustimmung umfasst, ist die spätere Erneuerung solcher Bauteile unter Berücksichtigung der aktuellen bautechnischen Anforderungen und Anschauungen.
b) Soll an die Nachbarwand angebaut werden, muss der Eigentümer des Grundstücks, von dem aus bereits angebaut ist, die überstehenden Bauteile auf seine Kosten entfernen.
Der Fall, wie ihn der BGH schildert.
Die Parteien sind Eigentümer angrenzender Grundstücke in Baden-Württemberg. Auf der Grundstücksgrenze befindet sich eine Giebelwand. Sie ist Teil eines Nebengebäudes auf dem Grundstück der Beklagten; auf dem Grundstück des Klägers befindet sich kein Anbau. 2017 ließen die Beklagten das Nebengebäude neu eindecken. Der seitliche Abschluss der Dacheindeckung (sog. Ortgang) ragt über die Giebelwand in den Luftraum des Grundstücks des Klägers hinein. Der zuvor bereits vorhandene Abschluss der Dacheindeckung befand sich ebenfalls im dortigen Luftraum, war aber anders gestaltet.
Der Kläger verlangt von den Beklagten die Beseitigung des Dachüberstandes und die Herausgabe der überbauten Fläche.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der der Kläger hilfsweise die Feststellung verlangt, dass die Beklagten zur Beseitigung und Herausgabe verpflichtet sind, sobald er mit dem geplanten Anbau an die Giebelwand auf seinem Grundstück beginnt, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Anmerkungen
Auch bei dieser Entscheidung des V. Zivilsenats empfiehlt es sich für jeden, der sich mit einem Urteils-Thema befasst, das gesamte Urteil zu studieren. Wir haben Begriffsdefinitionen in die Leitsätze gleich eingefügt.
Der in dieser Entscheidung im Fokus stehende § 921 bestimmt:
§ 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.
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