BGH, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 234/19 -.

Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB ist - vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts - nicht deshalb ausgeschlossen, weil durch die Beseitigung des Überhangs das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht.
Wir haben bereits am11.6.2021 über dieses bedeutende Urteil berichtet. Nun ist der Vollext veröffentlicht worden. 

Negativ wird das Urteil bislang offenbar nicht gewürdigt. Es wird positiv akzeptiert, wenn auch nicht jubelnd. Kern des Rechtsgefühls ist offenbar, wenn auch selten ausgesprochen: „Der Baumeigentümer ist verantwortlich für die Pflege.” Immo Scout 24 führt auch noch aus:

Doch der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts Berlin auf. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung war längst überholt. Bereits am 14. Juni 2019 (Az: V ZR 102/18) hatte der BGH entschieden, dass nicht nur die unmittelbare Beeinträchtigung durch überstehende Zweige zählt, sondern auch deren mittelbare Folgen, wie der Abwurf von Nadeln und Zapfen. In beiden Fällen muss der Baumbesitzer nach § 910 BGB den Selbsthilfe-Beschnitt dulden.

Jetzt muss also das Berufungsgericht klären, ob die Nutzung des Nachbargrundstücks durch den Überhang beeinträchtigt ist. Ist das der Fall und wurde der Besitzer des Baums erfolglos unter Fristsetzung aufgefordert, den Überhang zu entfernen, dann darf der Nachbar von seinem Selbsthilferecht Gebrauch machen und den Baum beschneiden. Selbst wenn die Kiefer dadurch absterben könnte, hat er das Recht auf seiner Seite. Einzig und allein naturschutzrechtliche Regelungen, etwa Baumschutzsatzungen oder -verordnungen könnten ihn in seiner Handlungsmöglichkeit einschränken. Auch das muss das Berufungsgericht nun prüfen.

Die Bundesrichter wiesen zusätzlich darauf hin, dass die Verantwortung dafür, dass Äste und Zweige nicht über die Grenzen des Grundstücks hinauswachsen, bei den Eigentümer:innen des Grundstücks liegt, auf dem der Baum steht.

 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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