Bundesgerichtshof Beschluss vom 1.Juli 2013, Az. VI ZB 18/12. Ein Widereinsetzungsgesuch muss vermieden werden. Man sieht es den Günden jedoch nicht gleich an, dass der Beschluss den zweiten - von uns besonders hervorgehobenen Satz - betrifft.  

Leitsatz

Ein Prozessbevollmächtigter, der erkennt, eine Rechtsmittelbegründungsfrist nicht einhalten zu können, muss durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht notwendig wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die Fristverlängerung rechtlich zulässig und ein Vertrauen auf deren Bewilligung begründet ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 1. Juli 2013 - VI ZB 18/12, NJW 2013, 3181 Rn. 9).

Anmerkung

Wer ohne Hinweis die Gründe liest, wird sie vielleicht, wie wir, zweimal lesen, bis klar ist, was nun entschieden wurde. Im Beschluss heißt es:

„Zwar muss ein Prozessbevollmächtigter, der erkennt, eine Rechtsmittelbegründungsfrist nicht einhalten zu können, durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht notwendig wird (BGH, Beschluss vom 1. Juli
2013 - VI ZB 18/12, NJW 2013, 3181 Rn. 9 mwN). Dies setzt allerdings voraus, dass die Fristverlängerung rechtlich zulässig und ein Vertrauen auf deren Bewilligung begründet ist (vgl. BGH aaO Rn. 10). Daran fehlt es hier. ...

Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben. Hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Senat nach § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung liegen vor. Im Übrigen ist die Sache zur neuen Entscheidung gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.”

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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