Verwaltungsgericht Mainz Urteil vom 23. Juni 2021, Az. 3 K 427/20.MZ.
Der Fall, wie ihn das Gericht schildert
m Mainzer Volkspark gibt es die sogenannte Grillwiese, auf der allen Parkbesuchern das Grillen gestattet ist. Das störte einen Anwohner, der in einer Wohnung nahe des Volksparkes wohnt. Er beschwerte sich über den Rauch und Grillgeruch durch Grillen und Lagerfeuer im Park, die Nutzung seiner Wohnung sei dadurch erheblich eingeschränkt. Er sei den Immissionen das ganze Jahr über ohne zeitliche Beschränkungen ausgesetzt, in den Sommermonaten sogar bis in die Morgenstunden hinein. Er müsse deshalb seine Fenster durchgehend geschlossen halten und könne nicht Lüften. Der Anwohner rief deshalb schon mehrmals das Ordnungsamt, dieses schritt jedoch nicht ein.
Nun erhob der geplagte Anwohner Klage vor dem VG gegen die Stadt Mainz und verlangte Unterlassung der Nutzung des Grillbereichs. Vor dem Gericht kam er damit aber nicht durch.
Rechtliche Begründung
Zunächst erkannte das Gericht in Art, Dauer und Ausmaß der Rauch- und Geruchsimmissionen keine erhebliche Belästigung für den klagenden Anwohner. Das Grundstück liege eben nahe des Volksparkes und sei deshalb schon durch die Freizeitaktivitäten im Park, zu denen eben auch das Grillen gehöre, vorgeprägt. Dies habe der Anwohner als ortsüblich hinzunehmen.
Das entbinde zwar den Betreiber der Anlage, also die Stadt Mainz, zwar nicht von der Rücksichtnahme auf "das berechtigte Ruhebedürfnis der Anwohner der Parkanlage." Die Stadt habe für die Grillwiese aber einen guten Standort gewählt: Zu den nächstgelegenen Wohnungen, zu denen auch die Wohnung des klagenden Anwohners gehört, seien es 90 Meter und durch einen 60 Meter breiten Baum- und Buschgrünstreifen seien die Wohnungen entsprechend geschützt. Dadurch würde „ein Abdriften von Rauch und Gerüchen" in weiten Teilen verhindert. Außerdem gehe die Stadt gegen unerlaubtes sowie „die Anwohnerinteressen missachtendes Grillen" mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln regelmäßig vor.
Anmerkung
Wir haben voranstehend das Urteil so wiedergegeben, wie es allgemein publiziert wird. Nicht aufgeführt wird, dass in solchen Nachbarschaftsfällen üblicherweise auf § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie darauf hingewiesen wird, dass die nachbarschaftlichen Interessen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung gegeneinander abzuwägen sind. Die Gerichte holen zur Verkehrsauffassung gegenwärtig noch kein Gutachten ein. Vielmehr nehmen sie aus eigenem Gutdünken an, wie die relevanten Verkehrskreise abwägen.
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