Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 2. Juni 2021, Az. Ls BA 142. Die Juristen befürchten regelmäßig, dass die Rentenversichererungsträger doch noch etwas zugunsten des Weisungsrechts und der betrieblichen Eingliederung finden. In diesem Fall ist es ihnen gelungen mangels eines Sinns für Musik. Aber die Gerichte haben ausgeholfen.

Der Rentenversicherungsträger

Der baden-württembergische Rentenversicherungsträger meinte tatsächlich im Statusverfahren, nach dem Dirigentenvertrag dürfe die Stadt Koblenz die Durchführung der Beschäftigung einseitig bestimmen und deshalb sei der Chedirigent weisungsabhängig, zudem sei er betrieblich eingegliedert und ein unternehmerisches Risiko trage er außerdem nicht.  

Gegenvorschlag: Keine Freikarten mehr für die Mitarbeiter des Rentenversicherungsträgers, die sicher viele Stunden, wenn nicht Tage ernsthaft diskutiert haben. Beck Aktuell hat wohl als erste Plattform berichtet.

Geklagt hat der Chefdirigent. 

Seit September 2016 leitet der Chefdirigent das Philharmonieorchester der Stadt Konstanz auf der Grundlage eines fünfjährigen Dirigentenvertrages. Ende September 2016 beantragte die Stadt Konstanz beim beklagten Rentenversicherungsträger, den sozialversicherungsrechtlichen Status des Chefdirigenten festzustellen.

Das Sozialgericht

Auf die gegen den Bescheid gerichtete Klage hob das Sozialgericht den Bescheid auf und stellte fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Chefdirigent bei der Stadt nicht der Versicherungspflicht unterliegt. Nach Gesamtabwägung aller Umstände sei er selbstständig für die Stadt tätig. Der Rentenversicherungsträger legte Berufung ein.

Das Landessozialgericht

Das LSG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Tätigkeit eines Dirigenten könne grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden. Hier überwögen die Indizien, die für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers sprechen. Insbesondere fehle es in wesentlichen Bereichen an einem Weisungsrecht der Stadt Konstanz gegenüber dem Chefdirigenten und an einer relevanten betrieblichen Eingliederung.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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