Bundesgerichtshof Urteil vom 5. Mai 2021, heute bekannt gegeben. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz oder (umgangssrachlich): Antidiskrinierungsgesetz). AGG § 2 Abs. 1 Nr. 8, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 22

Leitsätze
a) Ob es sich bei einem zivilrechtlichen Schuldverhältnis um ein Massengeschäft im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 AGG handelt, das typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt, bestimmt sich nach einer allgemeinen, typisierenden Betrachtungsweise. Abzustellen ist nicht auf den einzelnen Anbieter, sondern auf die Verkehrssitte. Für das Vorliegen einer solchen Verkehrssitte trifft denjenigen, der sich auf die Benachteiligung beruft, die volle Beweislast, § 22 AGG findet hierbei keine Anwendung.
b) Ob ein Ansehen der Person bei der Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 AGG nachrangige Bedeutung hat, bestimmt sich nach der Art des zu betrachtenden Schuldverhältnisses in seiner konkreten Ausprägung.

Anmerkung: Verkehrssitte

Es kopnnte nicht anders kommen. Das Urteil veranschaulicht ein weiteres Mal: Stets gewinnt die Verkehrssitte Bedeutung.

Vgl. in dem hier besprochen BGH-Urteil, beispielsweise:

"Ob persönliche Merkmale typischerweise eine Rolle spielen, bestimmt
sich nach einer allgemeinen, typisierenden Betrachtungsweise. Abzustellen ist nicht auf den einzelnen Anbieter, sondern auf die Verkehrssitte (vgl. MünchKommBGB/Thüsing, 8. Aufl., § 19 AGG Rn. 18; Staudinger/Serr, BGB, 2018, § 19 AGG Rn. 26; Armbrüster in Erman, BGB, 16. Aufl., § 19 AGG Rn. 16; Franke/Schlichtmann in Däubler/Bertzbach, AGG, 4. Aufl., § 19 Rn. 30; vgl. auch BT-Drucks. 16/1780, S. 41), welche sich für vergleichbare Schuldverhältnisse herausgebildet hat.
b) Das Berufungsgericht hat eine Verkehrssitte

Rechtsmethodik:

Zu der Beurteilung des Berufungsgerichts beispielsweise, der Kläger habe nicht ausreichend dazu vorgetragen, bei vergleichbaren Veranstaltungen bestehe eine Verkehrssitte dahingehend, dass die Anbieter im Rahmen ihrer Kapazität grundsätzlich jede zahlungswillige und zahlungsfähige Person. berücksichtigen, nehmen wir immer wieder methodisch Stellung. Die Praxis stellt mit Hilfsmitteln darauf ab, wie im Einzelfall die Verkehrssitte zu ermitteln ist. Mit der Digitalität kann die Zeit kommen, in welcher die Verkehrssitte weniger mit herkömmlichen Denken ermittelt wird. Geimer hat in der Festschrift für Schweizer verdienstvoll darauf hingewiesen, dass die Bifurkationen des herkömmlichen Denkens durchstoßen werden. wenn die Ist-Verkehrsauffassung bedacht wird. Dies wird alles nicht von heute auf morgen realisiert werden. Es ist schon viel gewonnen, wenn rechtsmethodisch gedacht wird. Vgl. dazu an vielen Stellen unserer Wesite: insbesondere in den Abschnitten: Grundnorm sowie Markt- und Sozialforschung für das Recht und Dezisionismus.

Gute Juristen können für Ihren Fall aufgreifen, dass die Verkehrsauffassung erheblich ist. Wir haben breits oben bei den Geschäftsfeldern einen Fall aufgeführt, in welchem eine Partei mit einer repräsentativen Studie das erstinstanzliche Urteil "gedreht" hat; LG München I und OlG München. 

Da psst es, dass nach Leitsatz b) derjenige die volle Beweislast trägt, der sich auf die Benachteiligung beruft. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Beweis mit einer repräsentativen Umfrage geführt werden

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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