Seit gestern liegt das BGH-Urteil CompuNet/ComNet II vor. Az.: I ZR 66/02. Die Urteilsbegründung führt abschließend - zur Frage der Verwechslungsgefahr - auf Seite 10 aus:
„Das Berufungsgericht wird daher ... zu der von der Klägerin geltend gemachten Steigerung der Kennzeichnungskraft durch Verkehrsbekanntheit für den maßgeblichen Kollisionszeitpunkt im Frühjahr 1990 zu treffen haben. Sollte das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen nicht aufgrund der vorgelegten Unterlagen treffen können, wird es ... das beantragte Sachverständigengutachten einzuholen haben.”
Die Sachverständigen können in solchen Fällen jedoch oftmals nicht für einen Zeitpunkt in der Vergangenheit die Bekanntheit feststellen. Mc Donald's und die Commerzbank beispielsweise kennen solche Beweisprobleme. Muss der Sachverständige „passen”, unterliegt der - beweispflichtige - Anspruchsteller. Folglich empfiehlt es sich selbstverständlich, dass Verantwortliche vorausdenken.
Hier können Sie das vollständige Urteil des BGH und hier eine Abhandlung unserer Kanzlei zu diesem Thema nachlesen.