Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 2. März 2021, Az. B-4260/20. Das Urteil wurde unter dem Titel „Wholefruit” bekannt gegeben.

„Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen. Dabei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Ist die Marke aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Landessprache schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern (BGE 131 III 495 E. 5
B-4260/2020, „Felsenkeller"; EUGEN MARBACH, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 214; je m.H.). Auch englischsprachige Ausdrücke werden im Rahmen der schweizeri-schen Markenprüfung berücksichtigt, sofern sie für einen erheblichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise verständlich sind (Urteil des BVGer B-5608/2019 vom 30. September 2020 E. 2.3 „UMBRA SHEER" m.H.).”

Anmerkung

Das Urteil ist - wie es die Fachwelt von Urteilen des Schweizerischen Bundesgerichts gewohnt ist - für Jedermann umfassend lehrreich. Wir werden über Einzelheiten demnächst weiter berichten.

Berichtet haben wir an dieser Stelle zuletzt am 11.5.2021 über die Vereinheitlichung des Rechts der Schweiz und der EU-Länder über das LugÜ und die EuGVVO (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und Rates vom 12.12.2012).

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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