Bundesgerichtshof Beschluss vom 13.4.2021, Az. II ZB 13/20. Hervorhebungen von uns. Für den eiligen Leser sind die Ausführungen am Ende des Beschlusses instruktiv. Vgl. auch unten die Anmerkung nach der Wiedergabe des Beschlusses.
Der Fall, wie ihn der Beschluss schildert.
Die Beteiligte zu 1 ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung und führt die Firma "n. partners mbH". Die Beteiligte zu 2, die zuständige Rechtsanwaltskammer, hat die Löschung der Firmabeantragt, da sie in der Verwendung des Wortes "partners" einen Verstoß gegen das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz sieht. Das Amtsgericht - Registergericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihren Löschungsantrag weiter.
Begründung
.....
„Die Beschwerde wie auch der Antrag der Beteiligten zu 2 gemäß § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind unbegründet. Die Eintragung der Firma der Beteiligten zu 1 ist zulässig, da sie nicht gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG verstößt.
aa) Die Vorschrift bestimmt, dass die Zusätze "Partnerschaft" oder "und Partner" nur von Partnerschaften geführt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allen Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform als der Partnerschaft, die nach dem Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetz gegründet oder umbenannt werden, die Führung des Zusatzes "und Partner" bzw. "Partnerschaft" verwehrt, weil der Gesetzgeber diese Bezeichnung für Partnerschaften "reserviert" hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz eine neue Gesellschaftsform namens Partnerschaft eingeführt hat und die Partnerschaften zur Führung eines Namens verpflichtet, der den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthält (§ 2 Abs. 1 PartGG). Da diese Begriffe als Bezeichnung der besonderen Gesellschaftsform für die freien Berufe technische Bedeutung erlangen sollen, will das Gesetz ihre untechnische Verwendung durch andere Gesellschaften auch dann ausschließen, wenn wegen eines zwingenden Rechtsformzusatzes keine Verwechslungsgefahr besteht, weil die untechnische Verwendung einer Einbürgerung der Begriffe als spezifische Bezeichnung der neuen Gesellschaftsform entgegenstünde (BGH, Beschluss vom 21. April 1997 - II ZB 14/96, BGHZ 135, 257, 259; Beschluss vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, juris Rn. 7). Entscheidend ist insoweit nicht das Bindewort "und" oder dessen Ersatz durch "+" oder "&". Entscheidend ist vielmehr das Substantiv "Partner" (BGH, Beschluss vom 21. April 1997 - II ZB 14/96, BGHZ 135, 257, 259 f.).

bb) Von diesen Maßstäben ist weiterhin auszugehen, weil nicht erkennbar ist, dass der Gesetzgeber seine Zielsetzung aufgegeben hat. Den Überlegungen des Gesetzgebers zum Handelsrechtsreformgesetz ist eine solche Intention nicht zu entnehmen (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 13/8444, S.35 ff. Vielmehr hat der Gesetzgeber zeitlich nachfolgend ein Gesetz zur Einführung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung verabschiedet, dabei an die ursprüngliche Gesetzesintention angeknüpft und hiervon ausgehend mit § 8 Abs. 4 PartGG Regelungen für eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung und deren Bezeichnung eingeführt (Regierungsentwurf, BT-Drucks. 17/10487, S. 14 f.).

cc) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält nach diesen Maßstäben rechtlicher Nachprüfung stand. Die Verwendung des Namenszusatzes "partners" im Firmenname und damit auch bei der Beteiligten zu 1 verstößt nicht gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG (OLG Hamburg, NZG 2019, 744; MünchKommHGB/Heidinger, 5. Aufl., § 18 Rn. 195; Hirtz in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 11 PartGG Rn. 3; Wolff in Meilicke/Graf v. Westphalen/Hoffmann/Lenz/Wolff, PartGG, 3. Aufl., § 11 Rn. 9; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., § 4 Rn. 33; Kögel, Rpfleger 2007, 590, 592; Lamsa, EWiR 2010, 371 f.; Schnee-Gronauer, AnwBl. 2019, 157; Wachter, GmbHR, 2019, 836, 837 f.; aA KG, NJW-RR 2018, 1311, 1312; NZG 2004, 614, 616; OLG Frankfurt, Rpfl. 2005, 264; OLG München, NJW-RR 2007, 761, 762; BeckOK BGB/Schöne, Stand: 1. November 2020, § 11 Rn. 3 PartGG; Römermann/Zimmermann, PartGG, 5. Aufl., § 11 Rn. 21; MünchKommGmbHG/Heinze, 3. Aufl., § 4 Rn. 65; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 22. Aufl., § 4 Rn. 9a; Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, März 2019, Rn. 199; C. Schmidt-Leithoff in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 4 Rn. 52; Juretzek, DStR 2019, 1485; Cziupka, EWiR 2019, 9 f.).
§ 11 Abs. 1 PartGG, der die untechnische Verwendung der Begriffe "Partnerschaft" oder "und Partner" durch andere Gesellschaften auch dann ausschließen möchte, wenn wegen eines Rechtsformzusatzes keine Verwechselungsgefahr besteht (BGH, Beschluss vom 21. April 1997 - II ZB 14/96, BGHZ 135, 257, 259), ist eine Spezialregelung für eine besondere Situation nach Einführung der Partnerschaftsgesellschaft. Als Ausnahme ist die Vorschrift eng am Wortlaut auszulegen.
Nach dem Gesetzeszweck, den Rechtsformzusatz "Partnerschaft" bzw. "und Partner" durchzusetzen und zu schützen, ist eine untechnische Verwendung folgerichtig auch nur für Begriffe oder Schreibweisen auszuschließen, die ihrerseits als Rechtsformzusatz einer Partnerschaftsgesellschaft genügen. Dafür kommen über den Wortlaut hinaus allenfalls in engen Grenzen sinngemäße Abwandlungen der Begriffe "Partner" oder "Partnerschaft" in Frage (vgl. Hirtz in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 2 PartGG Rn. 4), fremdsprachige Begriffe jedoch nicht.
Danach ist "partners" zulässig. Dass "und" oder ein gebräuchliches Zeichen dafür fehlen, ist zwar nicht von Bedeutung, da nicht das Bindewort, sondern das Substantiv "Partner" entscheidend ist. Davon unterscheidet sich das Wort "partners" aber, wenn auch geringfügig, durch das zusätzliche "s". Eine sinngemäße Abwandlung des Begriffs "Partner" liegt darin nicht, vielmehr handelt es sich auch infolge der Kleinschreibung erkennbar um den Plural des englischen "partner". Der fremdsprachige Begriff "partners" wäre als Rechtsformzusatz für eine Partnerschaftsgesellschaft aber nicht zulässig.
Die Gefahr einer Irreführung (§ 18 Abs. 2 HGB) über eine Partnerschaftsgesellschaft besteht wegen der Verwendung des Rechtsformzusatzes "GmbH" nicht, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat. Daraus, dass § 11 Abs. 1 Satz 3 PartGG für Bestandsgesellschaften den Hinweis auf die andere Rechtsform genügen lässt, ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber sogar bei Verwendung des Begriffs "Partner" in einem solchen Fall keine Verwechslungsgefahr sah.”
Anmerkung
Wie fasst der Verkehr eine Firmierung auf: „n. partners mbH” auf? Wie versteht der Rechtsuchende diese Firmierung? Gibt es mehrere angestellte Rechtsanwälte, die in einer Gesellschaft zusammenarbeiten, aber beschränkt haften? Arbeiten mehrere Rechtsanwälte ohne angestellt zu sein, gleichberechtigt zusammen und zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinsam beschränkt haften? Mit welchem Vermögen? Es lässt sich noch mehr ausdenken. Das altbekannte Problem taucht auch wieder auf: was bedeutet „Partner" oder „partner” oder mit s: „partners”? Wie verhält es sich mit dem Grundsatz der „Firmenklarheit”? Soll diese Rechtsanwaltskanzlei nicht - worauf doch allüberall Wert gelegt wird - „transparent” sein. Oder soll bei Rechtsanwaltskanzleien mehr oder weniger insoweit alles egal sein, wenn nur klar ist: „mit beschränkter Haftung”? Der Beschluss schafft insoweit keine Klarheit. Er stellt nur fest, gegen das Partnerschaftsgesetz werde nicht verstoßen, und es werde nicht irregeführt. 
Wikipedia schreibt zu l'art pour l'art:
Die Redewendung war Programm einer französischen Kunsttheorie des 19. Jahrhunderts, die besonders von den sogenannten Parnassiens und ihrem Vorläufer Théophile Gautier vertreten wurde: Il n’y a de vraiment beau que ce qui ne peut servir à rien (Gautier: „Es gibt nichts wirklich Schönes außer dem, das zu nichts nütze ist“).[1] Der älteste bekannte Beleg findet sich bereits im Traktat Choix de pièces: notices sur divers tableaux du Musée Napoléon des Kunsthistorikers Toussaint-Bernard Émeric-David, das 1812 in Paris erschien. Victor Cousin machte das Schlagwort 1828 bekannt. Aber schon Benjamin Constant hatte 1804 formuliert: tout but dénature l’art („jeder Zweck verunstaltet die Kunst“). Auch Victor Hugo und Edgar Allan Poe forderten eine autonome Kunst.

Prof. Dr. Robert Schweizer

Prof. Dr. Robert Schweizer

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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