Bundesgerichtshof Urteil vom 1. April 2021, Az. I ZR 115/20; bekannt gegeben heute, 26.5.2021.

Leitsätze:

a) Für die Frage, ob es sich um einen neuen Personenkraftwagen im Sinne von
§ 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV [= Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung] handelt, ist nicht das im in elektronischer
Form verbreiteten Werbematerial (hier: Werbung eines Autohändlers auf
Facebook) im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV abgebildete
konkrete Fahrzeug maßgebend, sondern der Personenkraftwagen, für den
geworben wird (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020- I ZR 170/19).


b) Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV und dem Zweck der Pkw-EnVKV trifft die Pflicht zur Information über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen des beworbenen Modells eines neuen Personenkraftwagens den werbenden Hersteller oder Händler unabhängig davon, ob er selbst oder ein anderer Hersteller oder Händler zum Zeitpunkt der Werbung objektiv zur Lieferung des beworbenen Modells in der Lage ist.

Anmerkung

Zu der Frage, wen die Informationspflicht trifft - Leitsatz b) -, führt der BGH in den Entscheidungsgründen aus:

Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV trifft die Informationspflicht über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nicht nur den Hersteller oder Händler, der neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbietet. Der Verordnungsgeber hat dieselbe Verpflichtung dem Hersteller oder Händler auferlegt, der für den Kauf oder das Leasing neuer Personenkraftwagen (nur) wirbt. Dies entspricht dem bereits dargelegten Zweck der Pkw-EnVKV sicherzustellen, dass die Verbraucher bereits durch die Werbung für Kauf oder Leasing Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen erhalten und so bereits im Vorfeld einer konkreten Kaufsituation ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können. Dementsprechend sind gemäß § 5 Pkw-EnVKV die Informationspflichten auch in Werbeschriften und in elektronisch verbreitetem Werbematerial zu erfüllen, ohne dass der Verordnungsgeber dies davon abhängig gemacht hat, dass der werbende Hersteller oder Händler objektiv zur Lieferung des beworbenen Pkw-Modells in der Lage ist.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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