Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. April 2021, Az. I ZR 134; bekannt gegeben heute, 25.5.
Für Presse- und Wettbewerbsrechtler, aber auch für Marktforscher stellt das Urteil Prinzipien klar dar. Der BGH hat im entschiedenen Fall § 5a Abs. 2 UWG angewandt. Für die Print- und Online Presserechtler greift auch Ziff. 2 Pressekodex mit Richtlinie 2.1. - Zu den bekräftigenden rechtlichen und ethischen Regelungen der Markt- und Sozialforschung, vgl. die Anmerkung unten. Leitsätze des BGH-Urteils:
a) Das Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher, eine Werbung mit einem
Testergebnis für eine informierte geschäftliche Entscheidung prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können, hängt nicht von der Intensität der Bewerbung des Testergebnisses, sondern allein davon ab, ob das Testergebnis in der Werbung erkennbar ist.
b) Für eine zulässige Werbung mit einem Testsiegel ist es erforderlich, dass eine Fundstelle des Tests deutlich erkennbar angegeben wird, die leicht zugänglich ist und eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Test erlaubt, um den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine einfache Möglichkeit zu eröffnen, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 50/07, Kamerakauf im Internet).
Anmerkungen
1. § 5a Abs. 2 UWG bestimmt:
(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,
1.
die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Als Vorenthalten gilt auch
1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise,
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
2. Hinweis für Marktforscher
Da die Marktforscher in der Regel Studien nicht selbst veröffentlichen, aber an einer korrekten Werbung mit den von ihnen ermittelten Daten höchst interessiert sind, regeln die „unverbindlichen Empfehlungen für Geschäftsbedingungen der Marktforscher” in Nr.7 die „Verwendung des Untersuchungsberichts und der Untersuchungsergebnisse”. Darüber hinaus werden eingehende rechtliche und berufsethische Normen in der für die gesamte Marktforschung verbindlichen „Richtlinie für Aufzeichnungen und Beobachtungen in der Markt- und Sozialforschung” zusammengefasst.
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