Landgericht Coburg, Urteil vom 08.09.2020, Az. 22 O 718/19. Der Halter eines Hundes haftet für Schäden, die eine gefällige Nachbarin beim Ausführen des Tieres erleidet. Im entschiedenen Fall bejahte das Gericht jedoch ein Mitverschulden der gefälligen Nachbarin und sprach ihr nur zur Hälfte einen Schadensersatz zu.

Der Fall, wie ihn das Gericht schildert.

Seit vielen Jahren führte die Klägerin den Hund ihres Nachbarn spazieren, ein sehr ruhiges und liebes Tier. Der Klägerin machte das Freude und der im Schichtdienst arbeitende Nachbar wurde hierdurch entlastet. Eines Abends sah der Hund in der Dämmerung eine Katze und wollte ihr nachlaufen. Die Klägerin war davon so überrascht, dass sie die Leine nicht rechtzeitig loslassen konnte und stürzte mit der Schulter auf eine Bordsteinkante. Sie verletzte sich dabei so schwer, dass sie operiert werden musste und trotz Physiotherapie nun dauerhaft in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Von ihrem Nachbarn verlangte die Klägerin Schadensersatz, hauptsächlich Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden, weil sie nach der Operation ihren Haushalt nicht wie gewohnt selbst führen konnte.

Begründung

Der beklagte Nachbar haftet als Halter des Hundes für Schäden, die durch sein Tier verursacht werden. Hierbei bestand kein Zweifel, dass die Verletzungen der Klägerin durch ein Verhalten des Hundes verursacht wurden. Mit dem zum Sturz führenden unerwarteten Losrennen des Hundes auf der Jagd nach einer Katze hat sich gerade die aus der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens resultierende Gefahr realisiert.

Die Klägerin hat nicht etwa durch das freiwillige Ausführen des Hundes auf eine Haftung des Tierhalters verzichtet. Ein solches Handeln auf eigene Gefahr kommt zwar beispielsweise dann in Betracht, wenn jemand die Ausbildung eines „scharfen“ Hundes übernimmt. Eine solche besondere Gefahrgeneigtheit des ansonsten sehr ruhigen und lieben Hundes lag hier jedoch gerade nicht vor. Die Tierhalterhaftung des Nachbarn war deshalb nicht ausgeschlossen, weil die Klägerin dessen Hund aus bloßer Gefälligkeit spazieren führte. Es ist zwar davon auszugehen, dass hierdurch keine der Parteien eine rechtliche Verpflichtung eingehen wollten. Die Klägerin führte den Hund spazieren, weil es ihr Freude machte und der Beklagte wurde bei seiner Schichtarbeit entlastet. Allerdings werden deshalb Ansprüche im Rahmen der Tierhalterhaftung nicht ausgeschlossen.

Die Voraussetzungen der Regelung zur Haftung eines Tieraufsehers, die zu einer für die Klägerin nachteiligen Beweislastverteilung geführt hätten, greifen im entschiedenen Fall nicht. Voraussetzung dafür wäre, dass jemand durch Vertrag die Obhut über ein Tier übernommen hat. Das hier vorliegende Gefälligkeitsverhältnis der Parteien reicht dafür aber gerade nicht aus.

Allerdings war die gefällige Nachabarin nicht genügend konzentriert und nicht sorgfältig genug. Gerade weil das Verhalten eines Tieres nie völlig vorhersehbar ist, musste die Klägerin nach der Entscheidung des Landgerichts beim Spazierengehen in der Dämmerung damit rechnen, dass der Hund seinem Jagdtrieb folgend einfach losrennt. Die Klägerin hätte dann entweder die Leine im sicheren Stand fester halten oder rechtzeitig loslassen müssen, um einen Sturz zu vermeiden. Deshalb ist der Klägerin ein Mitverschulden von 50 % anzulasten mit der Folge, dass der beklagte Tierhalter den Schaden der Klägerin nur zur Hälfte ersetzen muss.

Anmerkung

Aus dem Urteil ergibt sich nicht, wer - wie - versichert war. Es fällt jedoch auf, dass zumindest für eine Partei anscheinend professionell argumentiert wurde. Allerdings wohl nicht mit möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung. Es gibt nämlich durchaus - wenn auch nur selten - Rechtsprechung zum Thema. Vgl. schon unser Buch: Recht in Garten und Nachbarschaft, Rubrik: „Gefälligkeiten unter Nachbarn" sowie Suchfunktion und Fachschrifttum unter „Haftung Gefälligkeit". Uns erscheint das Urteil mit 50%-Mithaftung der Nachbarin zu hart.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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