Amtsgericht Heidelberg, Beschluss vom 19.03.2021, Az. - 45 C 2/21 -.
Stichwort: Bei Zustimmungspflicht des Verwalters zur Veräußerung einer Eigentumswohnung muss eine Klage gegen diesen gerichtet werden.

Der Fall

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Wohnungseigentümer Anfang des Jahres 2021 gegen den Verwalter auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung der Wohnung. Die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung sah eine solche Zustimmung vor. Der Verwalter hielt die Klage für unzulässig, da sie nicht gegen ihn gerichtet werden könne. Richtige Beklagte sei vielmehr die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Rechtslage

Das Amtsgericht Heidelberg entschied zu Gunsten des Klägers. Steht einem Verwalter nach der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung die Befugnis zur Zustimmung der Veräußerung von Wohneigentum zu, so ist eine Klage auf Erteilung der Zustimmung gegen den Verwalter zu richten. Dieser ist also passivlegitimiert.
Ausnahme für die Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist dagegen passivlegitimiert, wenn wenn angenommen wird, dass die Eigentümer die Entscheidung über die Zustimmung übernehmen können. Wenn in diesem Fall die Zustimmung abgelehnt oder aber beschlossen wird, dass die Zustimmung erteilt wird, der Verwalter die Zustimmung jedoch nicht umsetzt. Dann ist - in diesen Fällen - die Wohnungseigentümergemeinschaft die richtige Beklagte.

Anmerkung

Da die Reform am 1.12.2020 in Kraft getreten und die Klage erst in diesem Jahr eingereicht wurde, braucht nicht über die Rechtslage vor Inkrafttreten der Novellierung nachgedacht zu werden. 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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