Bundesgerichtshof Urteil vom 21.1.2021, Az. I ZR 17/18. Bekannt gegeben heute, 7. April 2021. 

Eine Entscheidung, an welcher früher oder später kein Jurist  vorbeikommt.Viele gleich heute oder bald. Der Fall sieht danach aus, dass sich auf beiden Seiten Anwälte oder Referendare verkünstelt haben.

Leitsätze des BGH:

a) Die Abmahnung unterliegt als vorprozessuale Handlung nicht dem strengen Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es reicht aus, wenn in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet wird, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann.
b) Eine berechtigte Abmahnung ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie eine Reaktion auf die Abmahnung eines vergleichbaren Verstoßes ist.

Als weiteren Leitsatz kann man hinzufügen; ebenfalls dem Urteil entnommen:

Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist anders als der Unterlassungsanspruch nicht in die Zukunft gerichtet. Dementsprechend kommt es für ihn nicht - wie für den Unterlassungsanspruch - außer auf die Umstände im Zeitpunkt seiner Entstehung im Falle seiner gerichtlichen Geltendmachung auch noch auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an.

Die Vorgeschichte endet:

Der Senat hat mit Beschluss vom 7. März 2019 das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren I ZR 169/17 ausgesetzt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in diesem Verfahren durch Urteil vom 14. Mai 2020 (C-266/19, GRUR 2020, 753 = WRP 2020, 843 - EIS) entschieden.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

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