BGH Beschluss vom 27.1.2021, Az. 1 StR 495/20, mitgeteilt gestern, 23.3.2021.

Das Landgericht Augsburg hatte den Angeklagten im Juli 2020 nach wochenlanger Verhandlung zu acht Jahren und vier Monaten Gefängnis wegen Drogenhandels und Besitzes von Kinderpornografie verurteilt. Die Vorsitzende Richterin wechselte nach dem Prozess an das Oberlandesgericht München. Das Urteil wurde nur nur von der beisitzenden Richterin an der für ihre Unterschrift vorgesehenen Stelle unterzeichnet. Anstelle der Unterschrift der mit Wirkung vom 1. August 2020 zur Richterin am Oberlandesgericht ernannten Vorsitzenden Richterin ist der folgende Vermerk angebracht: „H. Vorsitzende Richterin am Landgericht (an der Unterschriftsleistung wegen Wechsel zum OLG München verhindert)“. Eine (zweite) Unterschrift der Beisitzerin befindet sich weder über noch unter diesem Vermerk. Der Bundesgerichtshof hat allein deshalb das Verfahren zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Hier der nach Ansicht der Autorin denkwürdige Beschluss: 

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Anmerkung

Das zurückverwiesene Urteil des Landgerichts Augsburg wurde am 24.7.2020 verkündet. Es folgen die gesetzlichen Fristen. Den Generalbundesanwalt und den Beschwerdeführer musste der BGH noch anhören. Jedoch schon am 27. Januar 2021 hat der BGH nach § 349 Abs. 4 StPO beschlossen, ohne sich in der Sache zu äußern. In einer Zeit, in der das Bundesverfassungsgericht mutig gegen eine Entscheidung des EuGH in einer wichtigen Angelegenheit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anwendet (ultra vires), und in welcher der Bundesgerichtshof fortlaufend Beschlüsse wegen redaktioneller Fehler in eigener Sache berichtigt, werden wochenlange Verhandlungen weggewischt. Zuletzt hat der BGH heute einen solchen Berichtigungsbeschluss bekannt gegeben: Az. VI ZR 1104/20.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

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