Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg kann als Musterentscheidung für viele Auseinandersetzungen nach Operationen dienen. Es sind zu unterscheiden:
1. Der Inhalt der ärztlichen Aufklärungspflicht. Zur Grundaufklärung gehört in aller Regel ein Hinweis auf das schwerste möglicherweise in Betracht kommende Risiko. Diese Pflicht ist, wenn eine Hüftkopfendoprothese eingesetzt wird, nicht erfüllt, falls lediglich in einer eher verschleiernden Aufzählung auch „Nervenverletzung” mit aufgeführt wird.
2. In den Fällen unzureichender Risikoaufklärung steht dem Patienten regelmäßig ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Arztvertrages zu.
3. Trotz unzureichender Risikoaufklärung steht dem Arzt das vereinbarte Honorar zu, wenn die Operation erfolgreich durchgeführt worden ist.
4. Mit einem Schadensersatzanspruch kann der Patient gegen den Honoraranspruch des Arztes aufrechnen.
Worauf es im Einzelnen sonst noch ankommt, können Sie hier im rechtskräftigen Urteil des OLG Nürnberg, Az.: 5 U 2383/04, nachlesen.
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