Der Verkäufer garantiert mit einer solchen Erklärung die Beschaffenheit. Mit einem vertraglichen Gewährleistungsausschluss lassen sich die Konsequenzen aus dieser Beschaffenheitsgarantie nicht umgehen. Der Schadensersatzanspruch besteht auch, wenn den Verkäufer kein Verschulden trifft.
Das Urteil des OLG Koblenz (5 U 1385/03) können Sie hier abrufen.