Wenn der Käufer Rechte aus § 437 BGB geltend machen will, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast, entschied der Bundesgerichthof. Die Beweislastumkehr nach § 476 BGB greift nicht, wenn unklar ist, ob ein Sachmangel vorliegt.
Das Urteil des BGH (VIII ZR 329/03) können Sie hier nachlesen.