Wer die Leitsätze des neuen BGH-Urteils III ZR 158/04 liest, nimmt an, der BGH habe erneut einen Unternehmer verurteilt. In Wirklichkeit hat der BGH dieses Mal einer Klageabweisung zugestimmt. Die entscheidende Aussage dieses neuen Urteils lautet:
Zwar „können auch solche Unternehmer in Anspruch genommen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen” ließen. Aber nicht jeder muss für ein Gewinnversprechen einstehen, „der sich an der Übermittlung der Gewinnzusage oder dem damit regelmäßig verknüpften Versandhandelsgeschäft beteiligt und die Vorteile aus dem durch die Gewinnzusage geförderten Warenverkehr gezogen hat”.
Entschieden wurde im konkreten Fall zugunsten eines Unternehmers, der dem „Gewinner” erst nach Zugang der Gewinnzusage auf dem Überweisungsträger als Zahlungsempfänger angegeben worden ist.
Wir haben Ihnen hier das neue Urteil des Bundesgerichtshofs ins Netz gestellt.
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